Nachtrag vom 24.01.2024 mit Wirkung zum 01.07.2024 für Aufnahmen ab dem 01.07.2024 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung

Dieser Nachtrag dient der technischen Umsetzung des Meldenachweises nach § 36 IRegG

Werden im Laufe einer Behandlung Prozeduren durchgeführt, die in der Liste der Meldepflicht auslösender OPS-Codes (sog. „Trigger Liste“) des Implantateregister Deutschland enthalten sind, löst dies eine Meldepflicht der Krankenhäuser aus. In diesem Fall muss das Krankenhaus alle auslösenden OPS-Codes aus der Trigger-Liste als „spezifische OPS-Codes der Maßnahme“ sowie weitere Angaben zur Behandlung an das IRD übermitteln und erhält als Bestätigung die Meldebestätigung nach § 16 der Betriebsverordnung. Für die Übermittlung und Abrechnung belegärztlich erbrachter implantatebezogener Leistungen stehen noch Klärungen mit dem IRD aus, die gegebenenfalls in einem späteren Nachtrag geregelt werden.