Verkürzung der Verjährungsfrist – Ausschlussfrist für Rückforderungen der gesetzlichen Krankenkassen
Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr informiert über die gesetzliche ausschlussfrist für die gesetzlichen krankenkassen im ppsg
Für Vergütungsansprüche der krankenhäuser, die bis zum 31.12.2018 entstanden sind, bleibt es bei der vierjährigen Verjährungsfrist. Für die gesetzlichen Krankenkassen ist eine gesetzliche Ausschlussfrist für Ansprüche auf rückzahlung geleisteter Vergütungen vorgesehen. Danach ist die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung geleisteter Vergütungen ausgeschlossen, soweit diese vor dem 01.01.2017 entstanden sind und bis zum 09.11.2018 (2. und 3. Lesung des PpSG) nicht gerichtlich geltend gemacht wurden […]
Rechtsanwalt Mohr empfiehlt, sich gegen geltend gemachte Rückforderungsansprüche gerichtlich zu wehren, wenn die Krankenkassen dem nunmehr gesetzlich geregelten Anspruchsausschluss nach § 325 SGB V (neu i.d.F. PpSG) unterliegen.
Download: Übersicht zwischen Klagemöglichkeit Anspruchsausschluss Krankenhäuser und Krankenkassen (PDF, 226KB)
Quelle: Kanzlei für Medizinrecht – RA Mohr