Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung

Mit der nun vorliegenden Zweiten Änderungsverordnung sollen in Bezug auf den Sektor Gesundheit insbesondere redaktionelle Änderungen und Straffungen der bestehenden Regelungen aufgegriffen werden. Eine inhaltliche Anpassung oder gar Ausweitung der Definition der kritischen Infrastrukturen soll ausweislich der Begründung vermieden werden. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass die redaktionellen Änderungen in der nicht doch zu einer Neubewertung der kritischen “ führen. Im Kontext der aktuell laufenden für Fördervorhaben nachdem Krankenhaus-Zukunftsgesetz könnten entsprechende Änderungen zu unkalkulierbaren Risiken bei der Antragstellung und späteren Umsetzung führen, da die teils direkt von der Eigenschaft als abhängt (Ausschluss von Fördermöglichkeiten nach § 19 Abs. Nr. 10 -). […]

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