Pharmavertriebstochter Bayer Vital dürfe weiterhin Vertragsärzte mit Kontrastmitteln beliefern und diese mit den Krankenkassen abrechnen

B 3 KR 4/22 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 21.09.2023 – Kommentar JUVE

Das Bundessozialgericht () hat entschieden, dass die Pharmavertriebstochter Bayer Vital weiterhin Vertragsärzte mit Kontrastmitteln beliefern und diese mit den abrechnen darf. Dieser ergab sich, weil die / exklusive Verträge mit einzelnen Lieferanten nach einer Ausschreibung abgeschlossen hatte. Diese Verträge führten dazu, dass Bayer und andere Anbieter ausgeschlossen wurden.

Das BSG kam zu dem Schluss, dass es keine Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Bayer und anderen Anbietern aufgrund der exklusiven Verträge der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland gibt. Als Ergebnis dieses Gerichtsentscheids darf Bayer Vital weiterhin Vertragsärzte mit Kontrastmitteln versorgen und die mit den Krankenkassen vornehmen.

Diese Entscheidung hat zur Folge, dass Bayer Vital eine Millionenzahlung durch die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland erstreiten konnte.

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