Pharmavertriebstochter Bayer Vital dürfe weiterhin Vertragsärzte mit Kontrastmitteln beliefern und diese mit den Krankenkassen abrechnen
B 3 KR 4/22 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 21.09.2023 – Kommentar JUVE
Das Bundessozialgericht (bsg) hat entschieden, dass die Pharmavertriebstochter Bayer Vital weiterhin Vertragsärzte mit Kontrastmitteln beliefern und diese mit den krankenkassen abrechnen darf. Dieser rechtsstreit ergab sich, weil die aok rheinland-pfalz/saarland exklusive Verträge mit einzelnen Lieferanten nach einer Ausschreibung abgeschlossen hatte. Diese Verträge führten dazu, dass Bayer und andere Anbieter ausgeschlossen wurden.
Das BSG kam zu dem Schluss, dass es keine Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Bayer und anderen Anbietern aufgrund der exklusiven Verträge der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland gibt. Als Ergebnis dieses Gerichtsentscheids darf Bayer Vital weiterhin Vertragsärzte mit Kontrastmitteln versorgen und die abrechnung mit den Krankenkassen vornehmen.
Diese Entscheidung hat zur Folge, dass Bayer Vital eine Millionenzahlung durch die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland erstreiten konnte.