Kinderchirurgen warnen vor Fehlanreizen durch Hybrid-DRG 2027

Fachgesellschaft befürchtet zusätzliche stationäre Übernachtungen bei mehr als 40.000 Kindern und Jugendlichen – ambulante Eingriffe könnten wirtschaftlich benachteiligt werden

Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendchirurgie (DGKJCH) warnt vor negativen Auswirkungen der geplanten Hybrid-DRG-Vergütung ab 2027. Nach Einschätzung der Fachgesellschaft könnten mehr als 40.000 Kinder und Jugendliche wieder mit einer stationären Übernachtung behandelt werden, damit ihre Eingriffe über die Hybrid-DRG-Fallpauschalen vergütet werden können. Betroffen wären insbesondere häufige kinderchirurgische Operationen wie Hernieneingriffe, Zirkumzisionen und Metallentfernungen.

Hintergrund ist die für 2027 vorgesehene Neuregelung der sektorengleichen Vergütung nach § 115f SGB V. Leistungen aus dem bisherigen Hybrid-DRG-Katalog sollen ohne Übernachtung künftig nach den regionalen Euro-Preisen auf Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) vergütet werden. Für Behandlungen mit mindestens einer Übernachtung soll dagegen weiterhin die Hybrid-DRG-Fallpauschale gelten.

Die DGKJCH sieht darin einen Widerspruch zum ursprünglichen Ziel der Hybrid-DRG, medizinisch geeignete Eingriffe unabhängig vom Behandlungssektor einheitlich zu vergüten und die Ambulantisierung zu fördern.

Nach Einschätzung der Fachgesellschaft könnte die unterschiedliche Vergütung dazu führen, dass ambulant mögliche Operationen wieder mit einer stationären Übernachtung verbunden werden. Die DGKJCH geht von mehr als 40.000 potenziell betroffenen Kindern und Jugendlichen aus.

Diese Zahl ist eine Einschätzung der Fachgesellschaft und stellt keine nachgewiesene Anzahl künftig tatsächlich stationär behandelter Patienten dar.

Häufige kinderchirurgische Eingriffe betroffen

Die DGKJCH nennt insbesondere Leistenhernienoperationen, Nabelhernienoperationen, weitere Hernieneingriffe, Zirkumzisionen, Metallentfernungen und einfache Osteosynthesen.

Für diese Leistungen seien in den vergangenen Jahren zunehmend ambulante Versorgungsstrukturen aufgebaut worden. Die Fachgesellschaft befürchtet, dass eine niedrigere Vergütung ohne Übernachtung die Wirtschaftlichkeit dieser Angebote beeinträchtigen könnte.

Zugleich warnt sie vor einer zusätzlichen Beanspruchung stationärer Bettenkapazitäten, wenn medizinisch nicht erforderliche Übernachtungen aus wirtschaftlichen Gründen attraktiver werden.

Übergangsregelung für Kinderchirurgie läuft Ende 2026 aus

Die Vergütung kinderchirurgischer Eingriffe im Hybrid-DRG-Leistungsspektrum war bereits 2026 Gegenstand mehrerer gesetzlicher und abrechnungstechnischer Anpassungen.

Nachdem Kinder und Jugendliche zunächst von der Hybrid-DRG-Vergütung ausgeschlossen waren, wurde dieser Ausschluss durch das Krankenhausreformanpassungsgesetz im April 2026 aufgehoben.

Da eine unterjährige Anpassung der Hybrid-DRG-Fallpauschalen nicht möglich war, vereinbarten die Selbstverwaltungspartner eine befristete Übergangsregelung im EBM. Seit dem 16. April 2026 können für entsprechende ambulante Operationen bei Kindern und Jugendlichen zusätzliche Zuschläge von 60 Prozent auf die Operations- und Anästhesieleistungen abgerechnet werden.

Diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Ab 2027 sollen kinderchirurgische Eingriffe wieder regulär in die Hybrid-DRG-Systematik einbezogen werden.

Fachgesellschaft fordert wirtschaftliche Gleichstellung ambulanter Eingriffe

Die DGKJCH fordert, die Hybrid-DRG-Vergütung für Kinder und Jugendliche ohne verpflichtende Übernachtung beizubehalten. Der Leistungskatalog müsse weiterhin die typischen ambulanten Operationen der Kinderchirurgie berücksichtigen.

Entscheidend sei, dass eine ambulante Behandlung gegenüber einer kurzstationären Versorgung nicht wirtschaftlich benachteiligt werde.

Die Fachgesellschaft sieht insbesondere die Gefahr, dass bereits aufgebaute ambulante Versorgungsstrukturen geschwächt und zugleich zusätzliche stationäre Behandlungskapazitäten beansprucht werden.

Für kinderchirurgische Abteilungen und ambulante OP-Zentren entsteht damit erheblicher Planungsbedarf hinsichtlich der Vergütung und Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen im Jahr 2027.