N99.0 (Nierenversagen nach medizinischen Maßnahmen) ist nicht anstelle von N17.93 zu kodieren, sondern allenfalls wären diese nebeneinander zu kodieren

S 19 KR 2103/16 | Sozialgericht Hannover, Urteil vom 30.01.  

[…] Denn N99.0 ist nicht spezieller als N17.93. Eine Spezialität des N99.0 ergibt sich nicht daraus, dass die Ursache der Erkrankung (hier: Medikamente) genannt wird.

Soll das Nierenversagen als medizinische gekennzeichnet werden, dann steht hierfür der Sekundärkode Y57.9! (Komplikation durch Arzneimittel oder Drogen) als optionaler Ausrufezeichenkode zur Verfügung. Denn im ICD steht unter der Niereninsuffizienz (N17-N19), dass eine zusätzliche Schlüsselnummer aus dem Kapitel XX (Äußere Ursachen von Morbidität und Mortalität) zu verwenden ist, wenn das exogene Agens (eine äußere pathogener, d.h. eine Krankheit verursachender Faktor) angegeben werden soll. Nach D012i der Deutschen Kodierrichtlinie () sind zur Beschreibung von Verletzung, Vergiftung oder sonstigen Nebenwirkungen zwei Schlüsselnummern anwendbar, um auszudrücken, dass es sich bei dem akuten Nierenversagen um eine Komplikation durch Medikamente gehandelt hat. Zudem ergibt sich eine Subsidiarität von N17.93 auch nicht daraus, dass es sich bei der vierten Stelle (N17.93) um eine unspezifische Klasse handelt, denn diese Subsidiarität gilt nur innerhalb von N17. und grenzt zu N17.1-, N17.2- und N17.8- ab.

Es spricht sogar vieles dafür, dass N17.93 gegenüber dem Kode N99.0 spezieller ist: Die Spezialität des N17.93 zu N99 ergibt sich zum einen aus der Systematik des ICD: N99 werden als sonstige Krankheiten des Urogenitalsystems bezeichnet, sodass erst die anderen Krankheiten des Urogenitalsystems, nämlich die N00 N98, geprüft werden müssen. Diese Subsidiarität ergibt sich aus der Bezeichnung dieser Gruppe unter N99.- als „Krankheiten des Urogenitalsystems nach medizinischen Maßnahmen, andernorts nicht klassifiziert“. Da die einschlägige Krankheit aber unter N17.93 klassifiziert ist, ist diese andernorts, nämlich bei N17.93, qualifiziert. Zum anderen ist N17.93 deshalb spezieller, da er ein beschreibt und nicht nur ein einfaches Nierenversagen wie in N99.0. Es wird in N17.93 mithin das Ausmaß der akuten Nierenfunktionseinschränkung angegeben. Die Ursache ist, wie gesagt, über einen Sekundärcode abzubilden. Das Exlusivum bei Niereninsuffizienz (N17-N19) „Niereninsuffizienz: nach medizinischen Maßnahmen N99.0“ steht der von N17.93 nicht entgegen, vielmehr spricht es für eine mögliche kumulative Kodierung. Denn nach GM-1008 der allgemeinen Kodierfragen zu -GM des Deutschen Instituts für Medizinische und Information bedeutet das „Exkl.“ eines Kodes, dass mit dem im Exklusivum genannten Kode eine Erkrankung anderer Genese bzw. ein nicht regelhaft enthaltener Zustand abgegrenzt (klassifiziert) wird. Folglich können beide Kodes nebeneinander verwendet werden, wenn die Erkrankungen/Zustände sowohl als auch beim Patienten vorliegen und diagnostisch voneinander abgrenzbar sind.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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