Die CRP-Apherese darf nicht mit OPS 8-821.10 oder 8-821.11 kodiert werden, da diese ausschließlich für spezifische Immunadsorptionsverfahren vorgesehen sind

S 12 KR 12/23 | Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 31.07.2024

Die Kodierung einer CRP-Apherese mit den OPS 8-821.10 und 8-821.11 ist unzulässig, da diese Kodes eine Immunadsorption im engeren Sinne voraussetzen. Die CRP-Apherese ist im Jahre 2021 stattdessen mit der Resteklasse 8-821.x Immunadsorption und verwandte Verfahren: Sonstige zu verschlüsseln. Ab 2024 ist die CRP-Apherese unter 8-821.5 zu kodieren.

Ein Patient wurde im Krankenhaus wegen eines akuten Myokardinfarkts behandelt. Dabei wurden zwei CRP-Apheresen durchgeführt, die mit den OPS-Kodes 8-821.10 und 8-821.11 kodiert wurden. Die Krankenkasse veranlasste eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst (MD), der die Kodierung beanstandete und die Abrechnung der Zusatzentgelte für unzulässig erklärte.

Die Klage der Klinik vor dem Sozialgericht blieb erfolglos. Die Kodierung der CRP-Apherese mit den OPS 8-821.10 und 8-821.11 war nicht korrekt, da diese Kodes eine spezifische Immunadsorption voraussetzen. Stattdessen sei die CRP-Apherese mit dem unspezifischen OPS-Kode 8-821.x zu verschlüsseln.

 

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