Die Behandlung einer diabetischen Amyotrophie sei mit E11.40 als Hauptdiagnose, gefolgt von G73* und zusätzlich mit der Nebendiagnose G82.09 zu kodieren

S 38 KR 127/1 | Sozialgericht Dresden, Urteil vom 24.06.2020

Entgegen der Ansicht der Beklagten im ist die von G82.09 neben der Hauptdiagnose E11.40+G 73.0*auch nicht als unzulässige Mehrfachkodierung ausgeschlossen, sondern dient vielmehr der näheren Spezifizierung. Der Kläger hat konform mit der speziellen Kodierrichtlinie 0401 2015 den mellitus als Hauptdiagnose mit dem Primärkode .- kodiert. Da hier eine Manifestation in Form einer diabetischen Amyotrophie vorlag, war an vierter Stelle die Ziffer 4 „mit neurologischen “ und an fünfter Stelle die Ziffer 0 „nicht entgleist“ zu kodieren. Entsprechend der Kodieranweisung bei Kreuz-Stern-Klassifikationen war beim Vorliegen einer diabetischen Amyotrophie zusätzlich als Sekundärkode G73.0* (Myastheniesyndrome bei endokrinen Krankheiten) zu kodieren. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann zusätzlich zu der durch das Kreuz-Stern-System beschriebenen Diagnose ein weiterer Kode als Nebendiagnose angegeben werden, der die Hauptdiagnose näher spezifiziert. Dies wird in 0401 DKR 2015 (hier in den Hinweisen zu Beispiel 5 und Beispiel 9) und D012i DKR 2015 (hier im Hinweis zu Beispiel 7) ausdrücklich bestätigt. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass G73* lediglich die Art der neurologischen Komplikation, aber weder deren Ausprägung noch deren Lokalisation beschreibt. Ausprägung – schlaffe Parese – und Lokalisation – die Paraparese beschreibt die Lähmung zweier symmetrischer Extremitäten – werden vorliegend erst durch den Kode G82.09 näher spezifiziert. Darüber hinaus ergibt sich die Zulässigkeit der zusätzlichen Kodierung auch aus dem Hinweis zu G82.-, nach dem diese Kategorie ausdrücklich zur multiplen dient, um diese durch eine beliebige Krankheitsursache hervorgerufenen Krankheitszustände zu kennzeichnen. Hier lag die Krankheitsursache in der diabetisch bedingten Amyotrophie, also in einer Reduktion der Muskelmasse. Diese allein beschreibt nicht die durch sie hervorgerufenen Krankheitszustände (hier die Paraparese), so dass der Kode 82.09 zulässig zur näheren Spezifizierung kodiert werden kann. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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