Anforderungen der Dokumentation zur geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung (OPS 8-550)
L 10 KR 98/22 KH | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, urteil vom 20.01.2022
Trägt eine krankenkasse im Abrechnungsstreit bloß „ins Blaue hinein“ vor, das Vorliegen struktureller Merkmale sei nicht nachgewiesen, muss das Gericht dem nicht nachgehen; dies gilt umso mehr, als der mit der Prüfung der abrechnung beauftragte mdk keinen Grund gesehen hatte, das Vorliegen der strukturellen Merkmale in Zweifel zu ziehen […]
„Die wöchentliche Teambesprechung erfolgt unter Beteiligung aller Berufsgruppen, einschließlich der fachärztlichen Behandlungsleitung. Die für diesen Kode erforderliche wochenbezogene dokumentation ist erfüllt, wenn sie die Ergebnisse der bisherigen Behandlung und die weiteren Behandlungsziele umfasst. Hierfür sind die Beiträge der patientenbezogen beteiligten Berufsgruppen ausreichend.“
Geht man von dieser Fassung des OPS aus, dürften Anforderungen an die Dokumentation bereits dann erfüllt sein, wenn diese die Ergebnisse der bisherigen Behandlung und die weiteren Behandlungsziele umfasst; ausreichend sind danach die Beiträge der patientenbezogen beteiligten Berufsgruppen. Weitere Nachweise sind nach der Begründung des DIMDI ausdrücklich nicht erforderlich. Eine Bezeichnung der Teilnehmer scheint danach entbehrlich. […]
Dass die erforderlichen Teambesprechungen hier stattgefunden haben, ist aber spätestens durch vom krankenhaus vorgelegte patientenakte belegt. Dass die Teilnehmer darin bloß mit Kürzeln („Handzeichen“) bezeichnet sind, genügt – wie ausgeführt – den Anforderungen des OPS 8-550 an die Dokumentation und vermag daher die Beweiskraft der vorgelegten Patientenakte nicht zu erschüttern.