Nachträgliche Definition einer DRG unterliegt nicht dem Verbot echter Rückwirkung

L 5 KR 537/17 |  Rechtsanwälte Roos Nelskamp Schumacher & Partner

Zur Aufrechnung im Jahr einer zuvor  im Jahr 2012 vorbehaltlos beglichenen Rechnung für eine stationäre nach I34Z bei einer Patientin unter 60 Jahren. Die Krankenkasse begründet ihre Aufrechnung (kurz vor der Verjährung) damit, dass durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.6.2015 (), die Klinik keine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung abrechnen hätte dürfen, da die Versicherte noch nicht 60 Jahre alt gewesen sei.  Der sei nicht verwirkt. Aus dem Umstand, dass die Krankenkasse die Rechnung ohne Erklärung eines Vorbehalts zahlte, ergebe sich kein die auslösendes Verhalten.

Quelle: Blog Roos Nelskamp Schumacher & Partner

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