Anrechnung von Beatmungsstunden bei Fortführung der Heimbeatmung auf Intensivstation bei bedrohter Vitalfunktion durch Infektionserkrankung
L 5 KR 796/21 KH | Landessozialgericht nordrhein-westfalen, Urteil vom 24.08.2023
Die Vitalfunktionen des Patienten waren nicht nur durch die Muskeldystrophie vom Erb-Duchenne-Typ eingeschränkt – diese hinderten ihn an der uneingeschränkten Spontanatmung –, sondern waren darüber hinaus aufgrund der harnwegsinfektion bedroht.
Angesichts aus den Voraufenthalten bekannten Disposition zur entwicklung von Lungenentzündungen und Urosepsis war neben den einer maschinellen Beatmung ohnehin innewohnenden Risiken eine infektionsbedingte schleichende Verschlechterung des Allgemeinzustands und insbesondere auch der pulmonalen Leistungsbreite des Versicherten nicht fernliegend. Nachvollziehbar bedurfte dieser – über den Umstand der bloßen Fortführung der heimbeatmung hinausgehende – Zustand der durchgehenden Überwachung und jederzeitigen Interventionsbereitschaft mit den personellen und sächlichen Mitteln der intensivstation.
Zur Überzeugung des Senats stand fest, dass es sich bei dem Versicherten im vorliegenden Einzelfall um einen – über die bloße Beatmung hinausgehend – im Sinne der vorgenannten rechtsprechung des Bundessozialgerichts notwendigerweise intensivmedizinisch versorgten Patienten handelte.