Vergütung für stationäre „Reha-Notfallbehandlung“ wenn zeitnah kein Rehaplatz zur Verfügung steht

B 1 KR 13/19 R | , Urteil vom 19.11.2019  

Ein Notfall bei der Versorgung mit ären medizinischen -Leistungen setzt entsprechend den aufgezeigten Grundsätzen voraus, dass der Versicherte nicht (mehr) stationärer Krankenhausbehandlung bedarf, wohl aber – ggf nach der Entscheidung des Reha-Trägers – ohne Behandlungsunterbrechung spezifischer stationärer medizinischer Reha-Leistungen mit laufender ärztlicher Betreuung, und dass der Reha-Träger dennoch einen Platz für stationäre medizinische Reha nicht zur Verfügung stellt. Reha-Träger in diesem Sinne ist nach dem Regelungssystem des SGB IX jener, der im Außenverhältnis zum Versicherten für die Reha zuständig ist.

Endet die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit eines Versicherten, weil dieser nicht mehr einer Versorgung mit den Mitteln des Krankenhauses bedarf, benötigt er aber medizinisch zwingend eine spezielle stationäre medizinische Reha, weil eine auch nur vorübergehende nichtstationäre Versorgung unzureichend ist, muss der zuständige, zeitgerecht hierüber informierte Reha-Träger für eine unmittelbar anschließende stationäre medizinische Reha sorgen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, sodass dem Versicherten bei einer Entlassung aus stationärer Krankenhausbehandlung eine Gesundheitsschädigung droht, ist das als nicht zugelassene Reha-Einrichtung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 76 Abs 1 Satz 2 SGB V berechtigt, den Versicherten für die Dauer dieses Notfalls als stationären medizinischen Reha-Notfall zu den Sätzen für Krankenhausbehandlung zu versorgen. Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen der Vergütung stationärer Reha- […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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