Stroke Units: Erreichbarkeit darf Standortwahl bestimmen
21 K 32/25 | Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2026
Bei der Zuweisung von Stroke Units darf das Land eine schnelle und patientennahe Versorgung höher gewichten als eine weitere Zentralisierung der Leistungserbringung. Wegen der besonderen Zeitkritik der Schlaganfallversorgung („time is brain“) ist es zulässig, die Standorte innerhalb des Versorgungsgebiets geografisch zu verteilen und eine Doppelvorhaltung am selben Ort zu vermeiden.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte über die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 26.2 Stroke Unit an das Maria-Hilf Krankenhaus der Alexianer Krefeld GmbH zu entscheiden. Das Krankenhaus hatte im Rahmen der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 die Aufnahme in diese Leistungsgruppe beantragt.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen und wies die Klage ab.
Die zugrunde liegende Bedarfsprognose war nach Auffassung des VG Düsseldorf rechtlich nicht zu beanstanden. Für das Versorgungsgebiet 4 mit Krefeld, Mönchengladbach, dem Kreis Neuss und dem Kreis Viersen hatte das Land für das Jahr 2024 einen Bedarf von 4.131 Fällen prognostiziert. Diese Prognose erwies sich auch nachfolgend als tragfähig.
Um diesen Bedarf konkurrierten fünf Krankenhäuser. Die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung wies nach Auffassung des Gerichts keine Ermessensfehler auf.
Von besonderer Bedeutung war dabei die räumliche Verteilung der Stroke Units innerhalb des Versorgungsgebiets. Das Land durfte sein Planungsermessen darauf ausrichten, die für die Versorgung erforderlichen Standorte geografisch zu verteilen und eine doppelte Versorgung an einem Ort zu vermeiden.
Anders als bei weniger zeitkritischen und überwiegend elektiven Leistungsgruppen kommt der schnellen Erreichbarkeit bei der Schlaganfallversorgung besonderes Gewicht zu. Das Land durfte deshalb unter dem Grundsatz „time is brain“ eine patientennahe Versorgung und die Vermeidung regionaler Versorgungslücken gegenüber einer weiteren Zentralisierung bevorzugen.
Auf dieser Grundlage wurde jeweils einem Krankenhaus in Krefeld, Mönchengladbach, Neuss und Kempen eine Stroke Unit zugewiesen. Eine zweite Stroke Unit in Krefeld musste das Land dagegen nicht vorsehen.
Erst innerhalb der jeweiligen regionalen Auswahl durfte anschließend auf weitere Kriterien abgestellt werden. Dabei berücksichtigte das Land insbesondere die Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser sowie weitere zulässige Auswahlkriterien.
Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 26.2 an das Maria-Hilf Krankenhaus war danach rechtmäßig.
Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.




