Neurostimulationsanzug für MS-Patientin bleibt Kassenleistung verwehrt
L 16 KR 315/24 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.05.2025
Ein elektronisch betriebener Neurostimulationsanzug zur Behandlung von Multipler Sklerose ist ein Hilfsmittel zur Krankenbehandlung mit kurativer Zielsetzung und darf nur zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, wenn eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vorliegt (§ 135 SGB V). Die Gerichte sind nicht befugt, diese Bewertung zu ersetzen.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in seinem Beschluss vom 14. Mai 2025 (Az. L 16 KR 315/24) entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung nicht verpflichtet ist, die Kosten für einen sogenannten Exopulse Neurostimulationsanzug zur Behandlung der Multiplen Sklerose (MS) zu übernehmen.
Die 44-jährige Klägerin, die seit mehr als 20 Jahren an MS leidet und mittlerweile auf einen Rollstuhl angewiesen ist, hatte bereits 2023 einen Antrag auf Kostenübernahme gestellt. Sie begründete diesen mit subjektiv positiven Erfahrungen und verwies auf die angeblich verbesserte Mobilität, geringere Spastiken sowie einen positiven Einfluss auf Fatigue-Symptome und Schlafqualität durch den Anzug.
Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme mit Verweis auf das fehlende Bewertungsverfahren durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ab – eine Auffassung, die das LSG nun ausdrücklich bestätigte.
Das Gericht stellte klar, dass es sich bei dem Anzug um ein Hilfsmittel zur Krankenbehandlung mit kurativem Zweck handelt. Für solche Produkte verlangt § 135 SGB V eine nachgewiesene Wirksamkeit, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit, die durch eine positive G-BA-Empfehlung belegt sein muss. Eine solche Bewertung sei zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfolgt. Auch bestehe keine gerichtliche Kompetenz, eine fehlende G-BA-Bewertung zu substituieren.




