Materielle Präklusion bei nicht fristgemäßer Mitteilung der abschließenden Entscheidung und wesentlichen Gründe gem. § 8 Satz 3 PrüfvV
L 5 KR 357/22 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2024
In einem von uns vertretenen Verfahren hat das LSG NRW zugunsten des Krankenhauses mit Urteil vom 01.02.2024 (L 5 KR 357/22) unter Aufhebung eines anderslautenden erstinstanzlichen Urteils entschieden, dass die in § 8 Satz 3 PrüfvV niedergelegte Frist zur Mitteilung der abschließenden Entscheidung und der wesentlichen Gründe zwar nicht als materiell-rechtliche Ausschlussfrist anzusehen sei, die Regelung jedoch im Sinne einer materiellen Präklusion wirke mit der Konsequenz, dass die beklagte Krankenkasse nach Ablauf der Frist eine abschließende Entscheidung nicht mehr nachholen und eine entsprechende Begründung nicht mehr vorlegen kann […]