Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen teilweise verfassungswidrig

1 BvL 1/24 | Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.11.2024

Die ausnahmslose Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, ist teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Vorschrift des § 1906a BGB a.F. verletzt das Recht auf körperliche Unversehrtheit, wenn durch den Zwangsaufenthalt im Krankenhaus vermeidbare Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität drohen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 26. November 2024, dass die Regelung des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB in der bis 2022 geltenden Fassung sowie die ab 2023 geltende Norm des § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB teilweise verfassungswidrig ist. Die Vorschrift schreibt vor, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts durchgeführt werden müssen, auch wenn die medizinische Versorgung in anderen Einrichtungen ausreichend gewährleistet ist. Dies stellt einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit dar, da durch die Verbringung in ein Krankenhaus potenziell vermeidbare Beeinträchtigungen entstehen können.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2026 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin bleibt das bisherige Recht weiterhin gültig. Die Entscheidung betrifft eine betroffene Person, die gegen die zwangsweise Behandlung in einem Krankenhaus klagte, obwohl ihre medizinische Versorgung auch in ihrer gewohnten Einrichtung gewährleistet werden könnte.

Das Gericht erkannte an, dass das Ziel des Gesetzes, den Schutz von hilfsbedürftigen Menschen zu gewährleisten, verfassungsrechtlich legitim ist. Dennoch wurde festgestellt, dass die ausnahmslose Vorgabe eines Krankenhausaufenthalts im Rahmen der ärztlichen Zwangsmaßnahme unverhältnismäßig ist, wenn die erforderliche medizinische Versorgung auch anderswo sichergestellt werden kann, ohne zusätzliche Gesundheitsrisiken zu verursachen.