Können Ärzte als so genannte Honorarärzte in einem Krankenhaus als freie Mitarbeiter tätig sein, mit der Folge, dass sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen?

B 12 R 11/18 R | , Entscheidung am 04.06.2019 erwartet

Der Begriff des Honorararztes ist gesetzlich nicht definiert. Die beteiligten und Krankenhäuser verstehen die Tätigkeit als selbstständige, freie Mitarbeit. […]

Die für die Beurteilung von Sozialversicherungspflicht zuständigen Rentenversicherungsträger und ihnen ganz überwiegend folgend die Landessozialgerichte haben Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung angenommen, weil die Ärzte in den Krankenhausbetrieb eingegliedert und weisungsgebunden gewesen seien. Die Tätigkeit prägende unternehmerische Risiken lägen nicht vor. Dagegen wenden sich die Krankenhausträger und/oder die betroffenen Ärzte mit ihren Revisionen.

: Bundessozialgericht

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