Klinik darf wahlärztliche Leistungen selbst anbieten und abrechnen

III ZR 426/23 | Bundesgerichtshof, Entscheidung 13.03.2025 – Kommentar Jorzig Rechtsanwälte

Krankenhäuser dürfen wahlärztliche Leistungen nach der GOÄ abrechnen, sofern diese von angestellten oder beamteten Ärzten mit überdurchschnittlicher fachlicher Qualifikation erbracht werden – eine leitende Funktion oder ein individueller Vertrag mit dem Wahlarzt ist dafür nicht zwingend erforderlich.

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