Klinik darf wahlärztliche Leistungen selbst anbieten und abrechnen
III ZR 426/23 | Bundesgerichtshof, Entscheidung 13.03.2025 – Kommentar Jorzig Rechtsanwälte
Krankenhäuser dürfen wahlärztliche Leistungen nach der GOÄ abrechnen, sofern diese von angestellten oder beamteten Ärzten mit überdurchschnittlicher fachlicher Qualifikation erbracht werden – eine leitende Funktion oder ein individueller Vertrag mit dem Wahlarzt ist dafür nicht zwingend erforderlich.