Kein Auswahlvorrang wegen Notfallversorgung bei elektiven Leistungsgruppen
13 B 1420/25 | Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2026
Bei der Zuweisung elektiv geprägter Leistungsgruppen darf einem Krankenhaus im Rahmen der Bestenauslese nicht allein wegen seiner besonderen Bedeutung für die Notfallversorgung oder der angestrebten Zertifizierung als überregionales Traumazentrum Vorrang eingeräumt werden. Maßgeblich ist die Eignung zur Deckung des spezifischen Bedarfs der jeweiligen Leistungsgruppe. Die regionale Verteilung der Leistungsangebote darf dagegen als ausdrücklich im Krankenhausplan NRW 2022 vorgesehenes Planungskriterium berücksichtigt werden.
Gegenstand des Verfahrens war die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.1 Endoprothetik Hüfte und 14.2 Endoprothetik Knie an das Krankenhaus der Antragstellerin im Rahmen der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022. Für beide Leistungsgruppen bestand im maßgeblichen Versorgungsgebiet ein deutlicher Bewerberüberhang, sodass die Planungsbehörde eine Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern treffen musste.
Das OVG stellt für diese Auswahlentscheidung auf § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG ab. Konkurrieren mehrere Krankenhäuser um einen festgestellten Bedarf, besteht ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung. Entscheidend ist, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung für den konkret zu verteilenden Versorgungsbedarf am besten gerecht wird. Bei der leistungsgruppenbezogenen Krankenhausplanung muss diese Bestenauslese grundsätzlich für die jeweilige Leistungsgruppe gesondert erfolgen.
Als zulässige Kriterien können insbesondere die im Krankenhausplan vorgesehenen Auswahlkriterien und die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen berücksichtigt werden. Historische Fallzahlen können nach Auffassung des OVG Rückschlüsse auf vorhandene Behandlungsroutine und Expertise ermöglichen und damit als Qualitätskriterium in die Auswahlentscheidung einfließen.
Das Gericht konkretisiert zugleich die Voraussetzungen, unter denen Fallzahlen bei einer Verlagerung von Krankenhausleistungen zwischen Standorten berücksichtigt werden dürfen. Die bisher an einem Standort erbrachten Fälle können nicht allein deshalb einem anderen Standort zugerechnet werden, weil die Leistungen künftig dort konzentriert werden sollen. Die bloße Erwartung zukünftiger Patientenströme lässt keinen Rückschluss auf eine bereits vorhandene Behandlungsqualität zu.
Anders ist dies, wenn mit der Leistungsverlagerung auch die vorhandene Expertise tatsächlich auf den neuen Standort übergeht. Wird eine vollständige Abteilung einschließlich Personal und Ausstattung verlagert, kann davon ausgegangen werden, dass die aufgebauten Strukturen, Erfahrungen und Behandlungsroutinen am neuen Standort fortgeführt werden. Im konkreten Fall durfte die Planungsbehörde deshalb die Fallzahlen des bisherigen Standorts bei der Bewertung des neuen Standorts berücksichtigen, weil das Endoprothetikzentrum einschließlich Chefarzt und Team dorthin verlagert worden war.
Neben solchen leistungsbezogenen Kriterien darf die Behörde auch die regionale Verteilung der Leistungsangebote berücksichtigen. Das OVG stellt klar, dass aus dem Krankenhausplan NRW 2022 weder eine Verpflichtung zur gleichmäßigen räumlichen Verteilung der Standorte noch ein Gebot folgt, stets ausschließlich die nach den Leistungskriterien stärksten Krankenhäuser auszuwählen.
Die Sicherstellung einer angemessenen Erreichbarkeit ist vielmehr ein legitimes Ziel der Krankenhausplanung. Die Behörde verfügt bei der Festlegung der Zahl und räumlichen Verteilung der Standorte über planerisches Ermessen. Im konkreten Fall durfte deshalb einem Krankenhaus trotz eines möglichen Leistungsvorsprungs der Antragstellerin die Leistungsgruppe 14.2 zugewiesen werden, weil sich dadurch die Fahrzeiten für Patienten im südlichen Teil des Versorgungsgebiets erheblich verkürzten.
Eine Grenze dieses planerischen Ermessens sieht das OVG jedoch bei der Berücksichtigung der Notfallversorgung im Rahmen der Bestenauslese für elektiv geprägte Leistungsgruppen. Die Planungsbehörde hatte ein konkurrierendes Klinikum unter anderem deshalb bevorzugt, weil dieses eine Zertifizierung als überregionales Traumazentrum anstrebte und bereits umfangreiche Aufgaben in der Notfallversorgung wahrnahm.
Diese Erwägungen stellen nach Auffassung des OVG keine sachgerechten Kriterien für die Bestenauslese bei den Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 dar. Entscheidend ist, welches Krankenhaus zur Deckung des spezifischen Bedarfs der jeweiligen Leistungsgruppe am besten geeignet ist. Die Bedeutung eines Krankenhauses als Traumazentrum oder seine Stellung innerhalb der Notfallversorgung sagt für sich genommen nichts über die Qualität seiner Leistungen in der elektiven Hüft- oder Knieendoprothetik aus.
Auch § 12 Abs. 5 Satz 1 KHGG NRW, wonach Krankenhäuser mit einer zeitlich und inhaltlich umfassenden Vorhaltung von Leistungen der Notfallversorgung bei der Krankenhausplanung Vorrang haben, führt nach Auffassung des OVG zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorschrift enthält ein planerisches Ziel, nimmt aber die konkrete Bestenauswahl nicht vorweg. Erforderlich wäre eine entsprechende Konkretisierung dieses Ziels im Krankenhausplan. Eine solche Regelung, nach der Krankenhäuser mit höherer Notfallstufe bei der Zuweisung elektiver Leistungsgruppen einen Auswahlvorrang erhalten, enthält der Krankenhausplan NRW 2022 nicht.
Dies galt sowohl für die Leistungsgruppe 14.2 als auch für die Leistungsgruppe 14.1. Bei beiden Leistungsgruppen konnte das Gericht nicht feststellen, dass das bevorzugte Klinikum auch ohne die unzulässige Berücksichtigung seiner Notfallversorgung gegenüber der Antragstellerin ausgewählt worden wäre. Insbesondere war nicht nachvollziehbar dargelegt, wie die Planungsbehörde die Zahl der erfüllten Auswahlkriterien gegenüber den jeweiligen Fallzahlen gewichtet hatte.
Damit war offen, welches Krankenhaus bei einer ausschließlich anhand sachgerechter Kriterien vorgenommenen Bestenauslese den Vorrang erhalten hätte. Die Auswahlentscheidung war deshalb hinsichtlich beider Leistungsgruppen voraussichtlich ermessensfehlerhaft.
Das OVG ordnete hinsichtlich der Leistungsgruppe 14.1 die aufschiebende Wirkung der Klage bis zu einer erneuten Entscheidung der Planungsbehörde, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, an. Hinsichtlich der Leistungsgruppe 14.2 bestätigte es im Ergebnis die bereits vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung.




