Hebammenhilfevertrag: Eilantrag gegen 5-Minuten-Abrechnung und Beteiligung von Geburtshäusern abgewiesen
L 1 KR 258/25 KL ER | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2025
Die Schiedsstelle nach § 134a SGB V verfügt bei der Neugestaltung von Vergütungsstrukturen, insbesondere bei der Umstellung auf eine Abrechnung in 5-Minuten-Einheiten, über einen weiten Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Verbände von Hebammen-geführten Einrichtungen (Geburtshäuser) sind nach § 134a Abs. 1 SGB V gesetzlich verpflichtend Vertragspartner des Hebammenhilfevertrags, unabhängig von der Art des jeweiligen Vertragsgegenstands. Die Einsetzung einer paritätischen Arbeitsgruppe zur Evaluation neuer Vergütungsmodelle stellt ein geeignetes Mittel dar, um Prognoserisiken bei der Umstellung von Pauschalen auf zeitbezogene Vergütungen abzufangen. Bei der Interessenabwägung im Eilverfahren überwiegt das Interesse der Gesamtheit der Hebammen an den vereinbarten Vergütungssteigerungen das Interesse eines Verbandes an der Aussetzung einzelner, für Teilgruppen (z. B. Beleghebammen) vermeintlich nachteiliger Regelungen.
Gegenstand des Verfahrens war der Eilantrag des größten deutschen Hebammenverbandes gegen einen Schiedsspruch vom 2. April 2025, der den neuen Hebammenhilfevertrag ab dem 1. November 2025 festsetzte. Anlass des Schiedsverfahrens war das Scheitern der Vergütungsverhandlungen zwischen den Hebammenverbänden und dem GKV-Spitzenverband. Der Verband kritisierte insbesondere die Beteiligung eines kleineren Verbandes, der ausschließlich Geburtshäuser vertritt, sowie die Umstellung der Vergütung auf 5-Minuten-Einheiten, einschließlich neuer Regelungen für Beleghebammen und 1:1-Betreuung während der Geburt.
Das LSG Berlin-Brandenburg wies den Eilantrag ab und bestätigte die Wirksamkeit des neuen Hebammenhilfevertrags während des Hauptsacheverfahrens. Das Gericht stellte zunächst klar, dass der Verband der Geburtshäuser nach § 134a SGB V zwingend am Vertrag zu beteiligen ist. Die gesetzliche Regelung macht keinen Unterschied zwischen verschiedenen Vertragsgegenständen; Verbände, die von Hebammen geleitete Einrichtungen repräsentieren, sind als stimmberechtigte Mitglieder der Schiedsstelle einzubinden, da ihre Einrichtungen unmittelbar vom Hebammenhilfevertrag betroffen sind.
Hinsichtlich des neuen Vergütungsmodells betonte das LSG den weiten Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle. Die Umstellung von Pauschalen auf zeitbezogene Vergütung (74,28 € pro Stunde, abgerechnet in 5-Minuten-Schritten) ist rechtlich zulässig. Die Förderung der 1:1-Betreuung gilt als sachgerechtes Qualitätsziel, während eine niedrigere Vergütung bei paralleler Betreuung bewusst steuernd eingesetzt wird. Die Behauptung, Beleghebammen würden durch das neue System existenzbedrohend belastet, konnte der Antragsteller nicht substantiiert nachweisen. Das Gericht hob zudem hervor, dass die Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Evaluation des neuen Vergütungssystems einen angemessenen Schutzmechanismus darstellt, um Prognoserisiken bei der Systemumstellung abzufedern.
Schließlich führte das LSG aus, dass bei der Interessenabwägung im Eilverfahren das kollektive Interesse der Hebammen an den vereinbarten Vergütungssteigerungen schwerer wiegt als das Detailinteresse einzelner Teilgruppen. Ein Stopp des neuen Vertrags hätte bedeutet, dass der alte Vertrag von 2007 mit niedrigeren Sätzen fortgelten würde und rund 80 % der außerklinisch tätigen Hebammen von den vorgesehenen Honorarsteigerungen ausgeschlossen wären.
Die Entscheidung ist unanfechtbar gegen das Bundessozialgericht (§ 177 SGG), und der Streitwert wurde mit 75.000 € festgesetzt.






