Fehlerhafte (bewusste) Beklagtenbezeichnung im Rubrum führe zur Klageabweisung auf Erstattung von Krankenhausvergütung
L 11 KR 509/21 KH | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2022
Die fehlerhafte Bezeichnung eines Beklagten in der Klageschrift führe nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Klage, wenn die wahre Identität des Beklagten aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen zweifelsfrei erkennbar sei. Die Auslegung der Klageschrift zur Ermittlung des wahren Beklagten darf nicht dazu missbraucht werden, eine willentlich falsche Bezeichnung des Beklagten durch eine nachträgliche „Berichtigung“ zu korrigieren. Eine Berufung sei dann unbegründet, wenn die Klage gegen den im Rubrum genannten Beklagten mangels Passivlegitimation abzuweisen ist und eine Rubrumsberichtigung zur Klage gegen den materiellrechtlich Verpflichteten mangels Auslegungsfähigkeit der ursprünglichen Klageschrift nicht in Betracht käme.
Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten über die teilweise Erstattung der Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Am 7. November 2018 ging beim Sozialgericht Düsseldorf eine Klageschrift ein, die sich gegen das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) richtete. Die Krankenkasse forderte die Rückzahlung von Behandlungskosten eines Versicherten in Höhe von 2.185,51 € zuzüglich Zinsen. Am 31. Juli 2019 beantragte die Klägerin die „Rubrumsberichtigung von Amts wegen“.
Die Rubrumsberichtigung wurde vom Sozialgericht, sowie in der 2. Instanz vom LSG abgelehnt, da die Klageschrift keine Auslegungsmöglichkeit für eine spätere Umbenennung der Beklagten bot. Die Klägerin habe vor Klageeinreichung das Ministerium bewusst als Beklagten benannt und eine nachträgliche Berichtigung des Rubrums war nicht möglich. Das LSG betonte, dass eine fehlerhafte Bezeichnung nicht durch nachträgliche Auslegung oder Korrektur berichtigt werden dürfe.




