Die medizinische Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung bei Rekonstruktion der Brustwand i.S einer Korrektur einer Brustkorbdeformität (Hühnerbrust) sei ohne Krankheitswert nicht gegegeben

L 9 KR 584/16 | Landessozialgericht Berlin-, Urteil vom 13.12. – Urteilsbegründung

Der stationäre Aufenthalt für den , für welchen das eine auf ihre Rechnungsstellung erhalten hat, war zur Krankenbehandlung nicht erforderlich. Zwar hatte sich beim Patienten unstreitig bis zum stationären Aufenthalt eine Kielbrust (Pectus carinatum) ausgebildet, d.h., eine kielförmige asymmetrische Vorwölbung des Brustbeines. Diese begründete aber nicht die medizinische Notwendigkeit einer chirurgischen Intervention und damit den 7 tägigen verursachten Aufwand der stationären Krankenhausbehandlung. Bereits der Krankheitswert des Befundes muss in Zweifel gezogen werden. Dies hat das zutreffend ausgeführt. So führt eine Vorwölbung des Brustbeines im Allgemeinen nicht zu funktionellen Beeinträchtigungen des Körpers, konkret zu Funktionsstörungen im Bereich des Skeletts oder von Herz und Lunge (im Unterschied u.U. zur sog. Trichterbrust). Sie erscheint eher als körperliche Besonderheit, denn als „Deformität“, negativ konnotiert als Abnormität oder Missbildung. […]

Das hat zuletzt darauf hingewiesen, dass auch ein Zustand mit Krankheitswert die Krankenkasse lediglich zu medizinisch notwendigen Behandlungsmaßnahmen verpflichtet und nicht dazu, jede vom Versicherten gewünschte, von ihm für optimal gehaltene Maßnahme zur Heilung oder Linderung des krankhaften Zustands zu gewähren […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

 

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