Der Anspruch auf Behandlung der Interstitiellen Cystitis kann in der gesetzlichen Krankenversicherung auch die Versorgung mit der sog Electromotive Drug Administration Therapie (EMDA-Therapie) umfassen

L 11 KR 3987/20 ER-B | L , Beschluß vom 5.2.2021

Für die Fälle, in denen andere Therapien zur Behandlung der Interstitiellen Cystitis nicht (mehr) erfolgversprechend sind oder wegen bestehender Kontraindikationen nicht angewendet werden können, liegt ein sog Systemversagen vor, weil sich insoweit die Antragsbefugnis aus § 135 Abs 1 Satz 1 SGB V zu einer Antragspflicht verdichtet hat (vgl 12.08.2009, B 3 KR 10/07 R, BSGE 104, 95).

Aufgrund der Tatsache, dass die Anwendung der EMDA-Therapie in der S2K-Leitlinie und Therapie der Interstitiellen Cystitis (IC/BPS) vom 30.09.2018 empfohlen wird, gibt es keine sachlichen Gründe, von der Stellung eines Antrages beim Gemeinsamen Bundesausschuss GBA) abzusehen. […]

: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg

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