Cash-Pooling: OLG verschärft Haftung für Geschäftsführer

12 U 42/25 | Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 4.5.2026 – Kommentar RÖDL

RÖDL erläutert in einem Fachbeitrag von Rechtsanwalt Norman Lenger-Bauchowitz die Haftungsrisiken des Cash-Poolings für Geschäftsleitungen von Krankenhauskonzernen. Anlass ist eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 4. Mai 2026 (Az. 12 U 42/25): Danach entbindet die zentrale Liquiditätssteuerung Geschäftsführer nicht von der Pflicht, die Insolvenzreife ihrer eigenen Gesellschaft fortlaufend zu prüfen. Auch Zahlungen, die über einen Cash-Manager beziehungsweise eine konzerninterne Poolführerin abgewickelt werden, können eine persönliche Haftung auslösen.

Im konkreten Fall bestätigte das OLG im Wesentlichen die Haftung einer Geschäftsführerin für nach Eintritt der Insolvenzreife veranlasste Zahlungen von insgesamt 124.422,30 Euro. Die technische Ausführung der Zahlungen durch die Poolführerin änderte daran nichts.