Corona-Intensivbetten: Förderanspruch nicht an Meldung gebunden

BVerwG weist Beschwerden des Landes NRW zurück – Urteile zu Förderungen von insgesamt 550.000 Euro rechtskräftig

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Verfahren zur Förderung zusätzlicher Intensivbetten während der Corona-Pandemie die Nichtzulassungsbeschwerden des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Damit sind zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichts NRW rechtskräftig, nach denen Krankenhausträgern die Genehmigung weiterer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten zusteht.

In den Verfahren 3 B 29.24 und 3 B 7.25 ging es um insgesamt elf zusätzliche Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit. Nach § 21 Abs. 5 KHG in der damaligen Fassung konnten Krankenhäuser für jedes bis zum 30. September 2020 zusätzlich geschaffene oder vorgehaltene Intensivbett einmalig 50.000 Euro erhalten. Die streitigen Kapazitäten entsprechen damit einer Förderung von insgesamt 550.000 Euro.

Entscheidend war die Frage, ob die Genehmigung von einem korrekten Eintrag im Informationssystem Gefahrenabwehr NRW (IG.NRW) abhängig gemacht werden durfte. Das OVG verneinte dies, da § 21 Abs. 5 KHG keine entsprechende Anspruchsvoraussetzung vorsah. Auch verwaltungsinterne Vorgaben durften keine zusätzlichen materiellen Genehmigungsvoraussetzungen schaffen.

In einem der Verfahren erkannte das OVG zudem zwischenzeitlich zurückgebaute Intensivbetten als vorgehalten an, weil diese innerhalb von 24 Stunden wieder hätten aufgebaut werden können.

Das BVerwG ließ die Revision nicht zu, weil das Land die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen im Zusammenhang mit der ausgelaufenen Förderregelung nicht ausreichend dargelegt hatte.