Bundessozialgericht entscheidet über Vergütungsanspruch für qualifizierte Krankentransporte
B 3 KR 14/24 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 05.03.2026 – Terminvorschau 5/2026
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt am 5. März 2026 über eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung zu entscheiden, die die Vergütung qualifizierter Krankentransporte betrifft. Im Streit steht ein Anspruch eines Krankentransportunternehmens gegenüber der Bahn-BKK auf Nachzahlung bereits erbrachter Transportleistungen.
Hintergrund des Verfahrens sind Krankentransporte, die in Berlin über die Jahre 2016 bis 2019 erbracht wurden. Zuvor war bereits für das Jahr 2015 ein Schiedsspruch der zuständigen Schiedsstelle nach dem Berliner Rettungsdienstgesetz (RDG) ergangen, dessen Entgelte die Beklagte anteilig erstattet hatte. Für die Folgejahre wurde zwischen Krankentransportunternehmen und Schiedsstelle zunächst keine Entgeltvereinbarung getroffen, sodass das Transportunternehmen die Leistungen zu den 2015 festgesetzten Sätzen abrechnete. Nachdem die Schiedsstelle später für 2016 bis 2019 höhere Entgelte festgesetzt hatte, forderte die Klägerin die Differenzbeträge nach. Die Beklagte lehnte diese Zahlungen im Februar 2021 ab mit der Begründung, die Ansprüche seien verwirkt.
Sowohl das Sozialgericht Berlin als auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellten demgegenüber fest, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach besteht. Die Gerichte begründeten, dass die Beklagte nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht aufgrund der Beteiligung des BKK Landesverbands Mitte an den Schiedsverfahren an die vereinbarten Entgelte gebunden ist. Die Nachtragsforderungen seien formell ordnungsgemäß gestellt worden, und eine Kürzung aufgrund von nicht elektronisch übermittelten Rechnungsdaten sei nicht gerechtfertigt. Auch eine Einrede der Verwirkung scheide aus, da keine Vertrauensgrundlage für die Beklagte bestand, dass die Vergütung trotz ausbleibender Entgeltvereinbarung unverändert geblieben sei.
Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts Revision eingelegt. Sie rügt unter anderem die Verletzung von § 212 Abs. 6 SGB V, die Anwendung der Grundsätze der Verwirkung, die Auslegung von § 61 Satz 1 SGB V und § 43c SGB V sowie von § 303 Abs. 3 SGB V. Zudem wird vorgetragen, dass die Beklagte gesetzlich durch den BKK Landesverband Mitte vertreten gewesen sei und daher konkludent von den vorbehaltlosen Abrechnungen der Klägerin habe ausgehen dürfen. Die Revision enthält neben den materiellen Rügen auch eine Verfahrensrüge.
Die Entscheidung des BSG wird voraussichtlich klären, unter welchen Voraussetzungen Krankentransportunternehmen Ansprüche auf Nachvergütung geltend machen können, wenn zwischen den Beteiligten keine direkte Entgeltvereinbarung besteht und Leistungen bereits vorbehaltlos abgerechnet wurden. Besonders im Fokus steht die Frage der Verwirkung und die Bindungswirkung von Schiedssprüchen, wenn die Krankenkasse durch einen Landesverband vertreten war.






