Anspruch auf vorprozessuale Verzugszinsen auf Aufwandspauschale
S 8 KR 341/22 | Sozialgericht Regensburg, Urteil vom 11.01.2024
Für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Krankenhausträgern gelten die Zinsvorschriften des BGB entsprechend, soweit nicht in den nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Verträgen im Krankenhausbereich nach § 112 SGB V etwas anderes geregelt ist. Vorschriften des SGB V, des KHG, des KHEntgG und die dazu ergangenen Rechtsvorschriften enthalten insoweit keine dem entgegenstehenden Regelungen im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V. Die Anwendung der Verzugsvorschriften des BGB ist schließlich auch mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten zwischen Krankenkassen und Krankenhausträgern vereinbar. Demnach gilt grundsätzlich – soweit nicht vertraglich abgeändert –, dass Geldforderungen aus Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Krankenhausträgern im Falle des Verzugs nach den allgemeinen Regeln zu verzinsen sind…
Der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275c Abs. 1 Satz 2 SGB V stellt eine Geldforderung dar, die auf einer gesetzlich begründeten Rechtsbeziehung zwischen Krankenhausträger und Krankenkasse beruht. Da entgegenstehende vertragliche Regelungen nicht ersichtlich sind, sind die Vorschriften des BGB über Verzugszinsen – nicht nur diejenigen über Prozesszinsen – auch im vorliegenden Fall anzuwenden.




