Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Änderung der Anlage 2 für das Berichtsjahr 2017 und Neufassung des Anhangs zu Anlage 3

Beschluss veröffentlicht im Bundesanzeiger am 29.11.2019

Der  hat in seiner Sitzung am 22.11. beschlossen, die Regelungen gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Regelungen zum der Krankenhäuser, ) in der Fassung vom 16.05.2013(BAnz AT 24.07.2013 B5), zuletzt geändert am 05.09.2018 (BAnz AT 11.10.2018 B3), wie folgt zu ändern:

Die Anlage 2 Qb-R für das Berichtsjahr (Annahmestelle und Datenlieferverfahren fürdas ) wird wie folgt geändert […]

: G-BA (PDF, 583KB)

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