Hessen beschließt umstrittene Änderung des PsychKHG
DGPPN warnt vor Stigmatisierung, Eingriff in ärztliche Schweigepflicht und fehlendem Nutzen für die Gefahrenabwehr
Der Hessische Landtag hat das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (PsychKHG) in dritter Lesung verabschiedet. Trotz erheblicher Kritik aus Fachkreisen beinhaltet die neue Fassung weitreichende Meldepflichten psychiatrischer Kliniken gegenüber Sicherheitsbehörden. Die DGPPN bewertet die Novelle als unverhältnismäßig, stigmatisierend und nicht geeignet, die Gefahrenabwehr tatsächlich zu verbessern.
Kern der Kritik ist der neu gefasste § 28 Abs. 4 PsychKHG, der psychiatrische Kliniken künftig verpflichtet, bei der Entlassung von Personen, die aufgrund einer Fremdgefährdung untergebracht waren, umfangreiche Informationen an die zuständige Polizeibehörde zu übermitteln. Die Regelung greift bereits dann, wenn „nicht näher bestimmte Anhaltspunkte“ vermuten lassen, dass möglicherweise eine Gefährdung in unbestimmter Form auftreten könnte.
Damit geht die Vorschrift deutlich über das bislang legitime Ziel hinaus, Sicherheitsbehörden nur dann zu informieren, wenn im Einzelfall eine konkrete und gegenwärtige Gefahr besteht. Durch die nun vorgesehenen Datenübermittlungen könnten laut DGPPN umfangreiche personenbezogene Datensammlungen über eine große Zahl behandelter Patientinnen und Patienten entstehen – ohne hinreichende Notwendigkeit.
Fachgesellschaft: Eingriff in Schweigepflicht ohne belegbaren Sicherheitsgewinn
Die DGPPN hatte während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens vor diesen Konsequenzen gewarnt. Die Novelle zwinge die psychiatrischen Kliniken nun, Sicherheitsbehörden in einem Ausmaß zu unterstützen, „das weit über ihre gesetzliche Verpflichtung zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren hinausgeht“.
DGPPN-Präsidentin Prof. Dr. Euphrosyne Gouzoulis-Mayfrank kritisiert: „Wir lehnen die Gesetzesänderung des hessischen PsychKHG angesichts eines höchst problematischen Umgangs mit der ärztlichen Schweigepflicht aufs Schärfste ab.“ Sie warnt zudem vor negativen Folgen für Betroffene und Versorgung: „Die neue Fassung birgt ein erhebliches Stigmatisierungspotential und wird vermutlich das Vertrauen der Betroffenen in die Arzt-Patient-Beziehung und in das psychiatrische Hilfesystem grundlegend erschüttern.“
Ein funktionierendes Vertrauensverhältnis sei jedoch zwingend notwendig, damit Menschen sich frühzeitig und freiwillig in Behandlung begeben. Gute und kontinuierliche Behandlung sei laut DGPPN „der einzig effiziente Weg zur Reduktion des Risikos von Gewalttaten“.
DGPPN: Gesetz verfehlt sein Ziel – Risiko könnte sogar steigen
Im Ergebnis sieht die Fachgesellschaft keinen Nutzen zur Risikovermeidung. Prof. Gouzoulis-Mayfrank betont: „Die heute beschlossene Gesetzesänderung wird ihr eigentliches Ziel der Risikoreduktion nicht nur verfehlen, sondern sie kann dazu beitragen, das Risiko gesamtgesellschaftlich sogar zu steigern.“
Die DGPPN verweist zudem auf wissenschaftlich fundierte Alternativvorschläge, die im Rahmen des Positionspapiers „Prävention von Gewalttaten“ (23.06.2025) sowie einem ergänzenden Papier vom 09.12.2025 vorgelegt wurden. Diese hätten eine verfassungskonforme und fachlich sinnvolle Weiterentwicklung der PsychKHGs der Länder ermöglicht.




