Gutachten: Community Health Nurses übernehmen eigene Haftung

Eigenverantwortliche Heilkunde entlastet Ärzte – Träger müssen Aufgaben, Dokumentation und Versicherung neu ordnen

Ein neues Rechtsgutachten zur Community Health Nurse (CHN) beschreibt erstmals umfassend die haftungsrechtlichen Folgen der eigenverantwortlichen Heilkundeausübung durch akademisch qualifizierte Pflegefachpersonen. Das von Prof. Dr. Alexandra Jorzig erstellte Gutachten wurde vom Bosch Health Campus und der Agnes-Karll-Gesellschaft im Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) herausgegeben. Es kommt zu dem Ergebnis, dass sich mit der Substitution ärztlicher Leistungen die Verantwortung deutlich verschiebt: Die CHN haftet für eigenverantwortlich erbrachte heilkundliche Leistungen grundsätzlich selbst, während delegationsspezifische Pflichten der Ärzteschaft entfallen.

Hintergrund ist das seit 1. Januar 2026 geltende Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP). Nach der im Gutachten zugrunde gelegten Rechtslage ermöglicht § 15a SGB V qualifizierten Pflegefachpersonen, bestimmte Leistungen der ärztlichen Behandlung eigenverantwortlich zu erbringen. Im Krankenhaus erstreckt § 112a SGB V diese Möglichkeit ausdrücklich auch auf den stationären Bereich.

DBfK und Bosch Health Campus haben das Gutachten gemeinsam mit einem fachlichen Vorschlag zur Aufgabenverteilung zwischen CHN und Ärzteschaft veröffentlicht. Ziel sei es, die Rolle hochqualifizierter Pflegefachpersonen stärker in der Primärversorgung zu verankern.

Substitution verlagert das „Ob“ und „Wie“ auf die CHN

Haftungsrechtlich unterscheidet das Gutachten klar zwischen Delegation und Substitution. Bei einer Delegation entscheidet der Arzt weiterhin über das „Ob“ einer Maßnahme und trägt entsprechende Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflichten. Bei der Substitution geht dagegen sowohl die Entscheidung über das „Ob“ als auch über das „Wie“ auf die CHN über.

Damit verändert sich auch die ärztliche Haftung. Soweit die CHN eigenverantwortlich und nicht im Rahmen einer Delegation tätig wird, treffen den Arzt keine delegationsspezifischen Anleitung- und Überwachungspflichten. Das Gutachten spricht deshalb ausdrücklich von einer strukturellen Haftungsentlastung der Ärzteschaft.

Für die CHN bedeutet das umgekehrt eine erweiterte eigene Verantwortung. Bei Behandlungsfehlern kommt eine deliktische Haftung nach §§ 823 ff. BGB in Betracht; bei selbstständiger Tätigkeit zusätzlich eine vertragliche Haftung aus dem Behandlungsvertrag. Strafrechtlich können bei entsprechenden Folgen unter anderem fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung relevant werden.

Eigener CHN-Standard statt Facharztstandard

Ein zentraler Punkt des Gutachtens betrifft den anzuwendenden Behandlungsstandard. Bei substituierten Leistungen soll die CHN nicht am Facharztstandard, aber auch nicht am allgemeinen Pflegestandard gemessen werden. Maßgeblich soll vielmehr der Standard einer ordnungsgemäß ausgebildeten und erfahrenen Community Health Nurse auf Masterniveau sein.

Genau hier sieht das Gutachten jedoch eine noch offene Haftungsfrage: Ein allgemein anerkannter CHN-Berufsstandard existiert bislang nicht. Die Pflegewissenschaft müsse diesen erst entwickeln. Solange dies nicht erfolgt sei, bleibe die haftungsrechtliche Bewertung teilweise in einem Graubereich.

Besonders weitreichend ist außerdem die Aufklärungspflicht. Nach Auffassung des Gutachtens muss die CHN Patienten darüber informieren, dass eine Leistung eigenverantwortlich durch eine nichtärztliche Fachperson erbracht wird. Ohne wirksame Einwilligung könne eine zivil- und strafrechtlich relevante rechtswidrige Körperverletzung vorliegen.

Neue Organisationspflichten für Krankenhäuser und andere Träger

Für Krankenhausträger und andere Einrichtungen ergeben sich aus der neuen Aufgabenverteilung ebenfalls konkrete Pflichten. Das Gutachten nennt insbesondere:

  • klare Abgrenzung zwischen Substitution und Delegation,
  • Nachweis und Archivierung der erforderlichen Qualifikationen,
  • verbindliche interne Protokolle für Eskalation und Weiterüberweisung,
  • eindeutige Dokumentation der Rechtsgrundlage jeder heilkundlichen Maßnahme,
  • Prüfung und Anpassung des Haftpflichtversicherungsschutzes.

Fehlen entsprechende Strukturen, kann nach Einschätzung des Gutachtens eine eigenständige Organisationshaftung des Trägers entstehen. Besonders kritisch sei, dass bestehende Haftpflichtversicherungen teilweise noch auf einer Rechtslage beruhen, in der Pflegefachpersonen keine eigenverantwortliche Heilkunde ausgeübt hätten. Dadurch könnten Deckungslücken entstehen.

Auch die Dokumentation erhält eine neue Bedeutung. Die CHN müsse nicht nur Befund, Therapieentscheidung und Verlauf dokumentieren, sondern auch, ob sie eigenverantwortlich im Rahmen der Substitution oder aufgrund einer ärztlichen Delegation tätig geworden ist. Fehlt diese Zuordnung, können sich Beweislastnachteile ergeben.

APN-Gesetz soll verbleibende Lücken schließen

Das Gutachten sieht die sozialrechtliche Grundlage für eigenverantwortliche CHN-Leistungen im GKV-System grundsätzlich als tragfähig an. Gleichzeitig bleiben nach Auffassung der Autorin Regelungslücken insbesondere außerhalb der GKV-Versorgung, etwa im öffentlichen Gesundheitsdienst, bei Selbstzahlern oder in der Gemeinwesenarbeit. Gutachten-zu-Haftungsfragen

Ein eigenständiges APN-Gesetz werde deshalb weiterhin als rechtspolitisch sinnvoll angesehen. Es könnte unter anderem Tätigkeitsgrenzen, Berufsrecht und Titelschutz bundesweit klarer regeln. Das Gutachten verweist darauf, dass das Bundesgesundheitsministerium ein solches Gesetz für das zweite Halbjahr 2026 angekündigt hat.

Für Kliniken ist das Gutachten damit vor allem organisatorisch relevant: Mit erweiterten Pflegekompetenzen entstehen nicht nur neue Versorgungsmöglichkeiten, sondern auch neue Verantwortungs-, Dokumentations- und Versicherungsstrukturen, die vor einer breiteren Umsetzung verbindlich geregelt werden müssen.