Schlüsselfortschreibung vom 10.7.2026 zum 17.7.2026 mit separat ausgewiesenem Gültigkeitszeitraum zur Vereinbarung nach § 301 Abs. 3 SGB V

Neue Anpassungen zur Datenübermittlung nach § 301 SGB V

Für den elektronischen Datenaustausch im Krankenhauswesen gelten ab dem 17. Juli 2026 aktualisierte Vorgaben. Mit der Schlüsselfortschreibung vom 10. Juli 2026 wurden Änderungen zur Vereinbarung nach § 301 Abs. 3 SGB V veröffentlicht. Die neuen Schlüssel sind mit einem jeweils ausgewiesenen Gültigkeitszeitraum versehen und müssen von Krankenhäusern sowie Softwareanbietern fristgerecht umgesetzt werden.

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