Schleswig-Holstein beschließt Reform des Landeskrankenhausgesetzes

Kabinett schafft Grundlage für neuen Krankenhausplan und Leistungsgruppen

Schleswig-Holsteins Landesregierung hat am 18. August 2026 den Entwurf zur Reform des Landeskrankenhausgesetzes beschlossen. Mit der Neufassung soll das Landesrecht an die bundesweite Krankenhausreform angepasst werden. Zugleich schafft das Land neue Grundlagen für eine stärker leistungsgruppenbasierte, datenorientierte und flexible Krankenhausplanung.

Das Kabinett hat dem Gesetzentwurf in zweiter Befassung zugestimmt. Der Entwurf wird nun dem Schleswig-Holsteinischen Landtag zur weiteren Beratung und Entscheidung zugeleitet. Die Neufassung des Landeskrankenhausgesetzes soll gemeinsam mit einem neuen Krankenhausplan Ende 2026 die Grundlage für die künftige Krankenhausversorgung im Land bilden.

Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die Umstellung der Krankenhausplanung auf Leistungsgruppen. Künftig sollen die bundesrechtlichen Vorgaben zur Krankenhausreform in Schleswig-Holstein unmittelbar in der Landesplanung umgesetzt werden. Die zugewiesenen Leistungsgruppen werden dabei maßgeblich dafür sein, welche medizinischen Leistungen Krankenhäuser künftig anbieten können.

Für die Psychiatrie sind ergänzende landesspezifische Regelungen vorgesehen. Da psychiatrische Fachgebiete nicht Bestandteil der bundesweiten Leistungsgruppenregelungen der Krankenhausreform sind, schafft Schleswig-Holstein eigene Rechtsgrundlagen für psychiatrische Leistungsgruppen und entsprechende Zuweisungsverfahren.

Auch das Verfahren der Krankenhausplanung soll grundlegend modernisiert werden. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums soll die Planung künftig stärker datenbasiert, kontinuierlich fortgeschrieben und zugleich verfahrensmäßig vereinfacht werden. Dadurch soll die Landesplanung flexibler auf veränderte Versorgungsbedarfe und Anforderungen reagieren können.

Neu gefasst werden außerdem die Regelungen zur Aufnahme und Herausnahme von Krankenhäusern aus dem Krankenhausplan. Diese sollen klarer und verbindlicher gestaltet werden. Für Krankenhausträger bedeutet dies eine stärkere Bedeutung der landesplanerischen Entscheidungen für die künftige Leistungsstruktur und strategische Ausrichtung ihrer Häuser.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf mehrere Maßnahmen zur Modernisierung der Krankenhausversorgung vor. Der Nachweis von Behandlungskapazitäten soll künftig auch für eine länderübergreifende Nutzung geöffnet werden. Damit sollen insbesondere Kooperationen bei der Notfallversorgung mit den Nachbarländern Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern erleichtert und vorhandene Kapazitäten besser genutzt werden.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Krisenresilienz der Krankenhäuser. Vorgesehen sind unter anderem verbindlichere Vorgaben für einheitlichere und sicherere Kommunikationswege. Damit soll die Funktionsfähigkeit der Krankenhausversorgung auch bei Krisen und besonderen Belastungssituationen verbessert werden.

Zudem soll die sektorenübergreifende Versorgung gestärkt werden. Hierzu sollen Abstimmungsstrukturen zwischen den beteiligten Akteuren verschlankt und verbessert werden.

Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken bezeichnete die Gesetzesreform als weiteren Schritt zur Umsetzung der Krankenhausreform. Das neue Landeskrankenhausgesetz soll nach den Plänen der Landesregierung gemeinsam mit dem neuen Krankenhausplan Ende 2026 wirksam werden.

Für das Klinikmanagement in Schleswig-Holstein markiert die Neufassung des Landeskrankenhausgesetzes einen wichtigen Übergang von der bisherigen Krankenhausplanung zu einer leistungsgruppenorientierten Versorgungssteuerung. Entscheidend wird für die Krankenhäuser künftig nicht allein die Existenz eines Standorts sein, sondern welche Leistungsgruppen ihnen tatsächlich zugewiesen werden und unter welchen Qualitätsvoraussetzungen diese Leistungen erbracht werden dürfen.

Die angekündigte datenbasierte und kontinuierliche Fortschreibung der Krankenhausplanung erhöht zugleich die Bedeutung belastbarer Leistungs-, Struktur- und Versorgungsdaten. Krankenhäuser sollten daher frühzeitig analysieren, welche Auswirkungen die vorgesehenen Leistungsgruppen auf ihr eigenes Portfolio, die erforderlichen Strukturen und die wirtschaftliche Perspektive einzelner Standorte haben.

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