Bundestag beschließt Änderungen bei Hybrid-DRG und MD-Prüfungen

GKV-Folgeregelungen bringen neue Krankenhauszuschläge, eine zusätzliche Prüfquotenstufe und strengere Vorgaben für SÜV

Mit dem Beschluss der Notfallreform am 15. Oktober 2026 hat der Deutsche Bundestag auch umfangreiche Änderungen am bereits geltenden GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet. Die zwölf zusätzlichen Änderungskomplexe betreffen unter anderem die Hybrid-DRG-Vergütung, die Prüfquoten des Medizinischen Dienstes, zusätzliche Krankenhausmittel und die Abrechnung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen.

Ab 1. Januar 2027 sollen Behandlungen aus dem Hybrid-DRG-Katalog ohne Übernachtung unabhängig vom Leistungserbringer nach EBM vergütet werden. Ein Jahr später soll die sektorengleiche Vergütung nach § 115f SGB V vollständig entfallen und durch neue Kurzzeitfallpauschalen für geeignete stationäre Behandlungsfälle ersetzt werden. (1)

Zusätzliche Prüfquotenstufe und 550 Millionen Euro für Kliniken

Auch bei den MD-Prüfquoten nach § 275c SGB V wird nachgesteuert. Krankenhäuser mit einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen von mindestens 90 Prozent sollen ab 2027 nur noch einer quartalsbezogenen Prüfquote von bis zu einem Prozent unterliegen.

Für Einrichtungen mit einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen zwischen 80 und unter 90 Prozent bleibt eine Prüfquote von fünf Prozent vorgesehen. Bei 65 bis unter 80 Prozent sind bis zu 20 Prozent und bei weniger als 65 Prozent bis zu 40 Prozent möglich. Die Neuregelung entlastet damit vor allem Krankenhäuser mit besonders guten Prüfergebnissen, während die generelle Ausweitung der MD-Prüfungen bestehen bleibt.

Gleichzeitig sollen die Krankenhäuser zusätzliche Mittel von insgesamt 550 Millionen Euro jährlich erhalten. Für nichtuniversitäre somatische sowie psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser ist ab 2027 ein dauerhafter Rechnungszuschlag von 27,30 Euro je berechtigtem voll- oder teilstationärem Behandlungsfall vorgesehen.

Hochschulkliniken erhalten für 2027 einen Zuschlag von 50 Euro je entsprechendem Fall. Ab 2028 soll das zusätzliche Mittelvolumen von 100 Millionen Euro dauerhaft über die spezielle Vorhaltefinanzierung der Hochschulkliniken bereitgestellt werden. Die Zuschläge sind gesondert auszuweisen und bleiben bei der Ermittlung von Erlösausgleichen unberücksichtigt.

Neue Abrechnungsbedingungen für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen

Weitere Änderungen betreffen die sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen nach § 115g SGB V. Der Medizinische Dienst soll die Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an Qualität, Patientensicherheit und Dokumentation überprüfen.

Die Prüfergebnisse werden für die örtlichen Entgeltvereinbarungen relevant. Sofern erforderliche Nachweise nicht vorliegen oder die festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, können Einschränkungen bei der Vereinbarung und Abrechnung entsprechender Leistungen entstehen. Krankenhausträger müssen diese Nachweispflichten künftig stärker in die Planung und wirtschaftliche Steuerung ihrer SÜV einbeziehen.

Die zusätzlichen Änderungsanträge betreffen darüber hinaus die Vergütung ambulanter Operationen und bestimmter psychotherapeutischer Leistungen, Hilfsmittel, Zytostatika, digitale Gesundheitsanwendungen und die Verwaltung der Krankenkassen.

Für Krankenhäuser ergeben sich damit erhebliche neue Anforderungen an die Erlösplanung für 2027 und 2028. Insbesondere die Umstellung bei Hybrid-DRG-Tagesfällen, die neuen Rechnungszuschläge und die veränderten MD-Prüfquoten sollten frühzeitig in die Budgetplanung und die Abrechnungsprozesse einbezogen werden.