Vergaberecht im Gesundheitswesen hängt an Auftraggebereigenschaft

Einzelfallprüfung nach § 99 GWB bestimmt Anwendung für Kliniken und Kassen

Im Gesundheitswesen entscheidet die Einordnung als öffentlicher Auftraggeber maßgeblich über die Anwendung des Vergaberechts. Ein Fachbeitrag von Verena Stenzhorn, Managerin & Fachanwältin für Vergaberecht bei RÖDL stellt klar, dass insbesondere § 99 GWB die zentrale Weichenstellung für Krankenhäuser, Krankenkassen und weitere Leistungserbringer bildet. Die Bewertung bleibt dabei stets eine Einzelfallprüfung, die von Finanzierung, staatlicher Kontrolle und Organisationsstruktur abhängt.

Die Anwendung des Vergaberechts im Gesundheitswesen hängt entscheidend davon ab, ob eine Einrichtung als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) einzustufen ist. Dies betrifft Krankenhäuser, Krankenkassen sowie weitere Trägerstrukturen gleichermaßen und führt in der Praxis regelmäßig zu komplexen Abgrenzungsfragen. Nach Darstellung von RÖDL & Partner ist die öffentliche Auftraggebereigenschaft der zentrale Ausgangspunkt jeder vergaberechtlichen Prüfung. Sie bestimmt, ob Beschaffungen dem europäischen und nationalen Vergaberecht unterliegen oder außerhalb dieser Regelungen erfolgen können. Maßgeblich ist dabei vorwiegend § 99 Nr. 2 GWB, der Einrichtungen des öffentlichen Rechts erfasst, sofern diese Aufgaben im Allgemeininteresse nichtgewerblicher Art wahrnehmen und einer staatlichen Einflussnahme unterliegen.

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