Neue Regeln für Privatkliniken in NRW: MAGS verschärft Anforderungen an Konzessionen
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) in Nordrhein-Westfalen hat die Leitplanken für den Betrieb von Privatkrankenanstalten neu gezogen
Mit einem aktuellen Runderlass vom 12. März 2026 werden die Anforderungen an die Konzessionierung nach § 30 Gewerbeordnung (GewO) präzisiert. Besonders im Fokus: Die Abgrenzung zur ambulanten Versorgung und strikte Hygienevorgaben. Mit dem neuen Runderlass (Az. VA 2 2025-0016957) schafft die Landesregierung Klarheit darüber, welche Einrichtungen unter die Konzessionspflicht für Privatkliniken fallen und welche Qualitätsstandards für einen sicheren Betrieb unabdingbar sind.
Der Erlass dient der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen stationären Versorgung außerhalb der öffentlich geförderten Krankenhauslandschaft. Zentrale Neuerung ist eine strikte Definition des Geltungsbereichs: Eine Konzessionspflicht besteht demnach nur für Betriebe, die eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen und eine stationäre medizinische Infrastruktur vorhalten. Reine ambulante Versorgungsformen, wie etwa Dialysestationen oder spezialisierte Aligner-Behandlungen, sind ausdrücklich von der Konzessionierung als Privatklinik ausgeschlossen, da hier das Erfordernis eines stationären Aufenthalts nicht durchgängig gegeben ist.
Befreiung für Plankrankenhäuser und Fokus auf den stationären Status
Ein wesentlicher Aspekt des Erlasses ist die Bestätigung, dass Krankenhäuser, die bereits per Feststellungsbescheid in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen wurden, nicht unter diese gewerberechtlichen Regelungen fallen. Für diese Häuser gelten die krankenhausrechtlichen Vorschriften des KHGG NRW vorrangig. Für alle anderen privaten Träger wird die Konzession an die technische und administrative Leitung gebunden, wobei die stationäre Unterbringung und Verpflegung als zwingendes Tatbestandsmerkmal für die Einordnung als „Anstalt“ definiert wird.
Strenge Auflagen für Personal und Hygiene
Die Erteilung der Konzession ist künftig an detaillierte personelle Mindeststandards geknüpft. Jede Einrichtung muss unter der ständigen fachlich-medizinischen Leitung eines geeigneten Arztes stehen. Im Bereich der Pflege wird eine 24-stündige Präsenz von Pflegefachkräften gefordert. Besonders hervorzuheben ist die Verpflichtung zur Einhaltung der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention (HygMedVO). Die Betreiber müssen nicht nur ausreichend Hygienefachpersonal nachweisen, sondern auch eine Hygienekommission bilden und bauliche Maßnahmen vorab durch Krankenhaushygieniker bewerten lassen.
Infrastruktur und Überwachungsmechanismen
Räumlich stellt der Erlass klare Bedingungen an die Patientenzimmer und Funktionsbereiche. So müssen Krankenbetten in akutstationären Einheiten von drei Seiten zugänglich sein und die Klinikbereiche funktionell strikt von klinikfremden Bereichen im selben Gebäude getrennt werden. Die Überwachung obliegt den Kreisordnungsbehörden, die bei Verstößen gegen die Hygiene- oder Personalanforderungen zum Widerruf der Konzession berechtigt sind. Damit wird sichergestellt, dass Privatkliniken in NRW einem Qualitätsregime unterliegen, das sich eng an den Standards der Plankrankenhäuser orientiert.






