Der Einsatz eines Bronchoflex-Tubus ist als starre Bronchoskopie im Sinne des OPS-Code 1-620.10 zu kodieren
L 11 KR 2308/18 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05.11.2019
Ein Krankenhaus darf eine Bronchoskopie, bei der zusätzlich zum flexiblen Bronchoskop ein Bronchoflex-Tubus verwendet wird, unter dem OPS-Kode 1-620.10 kodieren, da der Tubus als „starr“ im Sinne der Vergütungsregelung qualifiziert wird.
Im vorliegenden Fall führte ein Krankenhaus eine Bronchoskopie durch, bei der neben einer flexiblen auch eine starre Bronchoskopie unter Verwendung eines sogenannten Bronchoflex-Tubus vorgenommen wurde. Dieser Tubus ist eine Weiterentwicklung des traditionellen starren Metallrohrs, bestehend aus einer Stahlspiralfeder, die in einen PVC-Mantel eingearbeitet ist. Die Stahlspiralfeder verhindert eine Kompression des Rohres, wodurch der Atemweg des Patienten während der Untersuchung gesichert bleibt.
Die Krankenkasse wehrte sich gegen die Kodierung der Methode unter dem OPS-Kode 1-620.10 und legte Berufung ein. Sie argumentierte, dass der Kode nur für eine reine starre Bronchoskopie anwendbar sei, jedoch nicht für die Kombination aus starrer und flexibler Methode. Das Sozialgericht gab jedoch dem Krankenhaus recht, und auch der Berufung des Beklagten wurde nicht stattgegeben.