Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung 2026
DKG und GKV-Spitzenverband verlängern zentrale Regelungen zur Hybrid-DRG-Abrechnung und Datenübermittlung
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband haben sich auf die Fortschreibung der Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung für das Jahr 2026 verständigt. Grundlage ist die „Vereinbarung zur Umsetzung des Abrechnungsverfahrens der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V (Hybrid-DRG) im Rahmen der Datenübermittlung gemäß § 301 Absätze 1 und 2 SGB V“, die am 17. Dezember 2025 abgeschlossen wurde.
Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die wesentlichen Tatbestände für die Abrechnung einer Hybrid-DRG-Fallpauschale im Jahr 2026 in der dreiseitigen Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu regeln sind. Die für 2026 geltenden Regelungen zur Hybrid-DRG-Vergütung wurden durch den ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss mit Wirkung vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 festgesetzt.
Ein zentraler Diskussionspunkt war die Fallzusammenführung von Hybrid-DRG-Fällen. Der GKV-Spitzenverband hatte gefordert, die bisherigen Regelungen stärker an die Fallzusammenführung stationärer Fälle anzulehnen und diese in der Fallpauschalenvereinbarung (FPV) zu verorten. Im Rahmen der Gesamteinigung auf das DRG-System 2026 verständigten sich die Vertragsparteien darauf, Anfang 2026 zunächst gemeinsame Prüfaufträge zu den bestehenden Regelungen an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zu formulieren. Anpassungen sollen – auf Basis der Prüfergebnisse – erst mit Wirkung für das Jahr 2027 erfolgen.
Für den Vereinbarungszeitraum 2026 wird die bestehende Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung vom 18. Dezember 2024 im Wesentlichen fortgeschrieben. Neben redaktionellen Anpassungen wurden zentrale Inhalte bestätigt. So ist für die Abrechnung weiterhin der Datenaustausch nach § 301 SGB V zu verwenden. Abrechnungsfähig ist ausschließlich die sektorengleiche Fallpauschale; zusätzliche Entgelte sind ausgeschlossen.
Unverändert bleibt auch, dass das Pflegebudget gemäß § 6a KHEntgG durch die Abrechnung der Hybrid-DRG-Fallpauschalen nicht berührt wird. Zuzahlungsregelungen für vollstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V finden keine Anwendung. Eine Fallzusammenführung ist weiterhin vorgesehen, wenn Patientinnen und Patienten am selben Tag wegen Komplikationen erneut stationär aufgenommen werden. Zudem ist das Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V Bestandteil der Leistungserbringung, um die Anschlussversorgung sicherzustellen. Die Zahlungsfrist von fünf Tagen nach Rechnungseingang gemäß § 109 Absatz 5 SGB V gilt ebenfalls fort.
Der GKV-Spitzenverband hatte sich für eine Bereinigung der Regelungen zum Pflegebudget eingesetzt, um Überschneidungen zwischen unterschiedlichen Regelungskreisen zu vermeiden. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wurde eine Überarbeitung jedoch auf die Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung 2027 verschoben. Hierzu verständigten sich die Vertragsparteien auf eine Protokollnotiz, die eine entsprechende Klarstellung für das Jahr 2027 in Aussicht stellt.






