Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt uneingeschränkt auch im Leistungserbringungsrecht

| , vom 19.11. – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt uneingeschränkt auch im Leistungserbringungsrecht. Das Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt bei der Behandlungsplanung, wirtschaftlichere Behandlungsalternativen zu prüfen. Wählt ein Krankenhaus einen unwirtschaftlichen Behandlungsweg, hat es nur Anspruch auf die , die sich bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten ergibt. […]

Download: Urteilsbegründung (PDF, 344KB)

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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