Bei der Behandlungsplanung hat das Krankenhaus die Pflicht, auch die Möglichkeit wirtschaftlichen Alternativverhaltens zu prüfen und die Behandlungsplanung ggf. daran auszurichten.

B 1 KR 9/20 R | Bundessozialgericht, vom 27.10. – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Durch die Rechtsprechung des BSG zieht sich wie ein roter Faden der Grundsatz des wirtschaftlichen Alternativverhaltens. Dieser Grundsatz ist bereits bei der Behandlungsplanung zu berücksichtigen. Wird dagegen verstoßen, hat das nur einen Anspruch auf die , die bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten angefallen wäre. […]

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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