Keine Beurlaubung/Fallzusammenführung bei i.R präoperativer Diagnostik festgestellter Hypertonie mit resultierender Entlassung zur weiteren internistischen Klärung und medikamentösen Einstellung und nachfolgender Wiederaufnahme zur OP

L 8 KR 247/20 | Hessisches , vom 16.03.2023

Versicherte dürfen danach nicht entlassen werden, wenn – etwa durch eine medizinisch gebotene oder eine sonstige gebotene medizinische Intervention im weitesten Sinne – in einem überschaubaren Zeitraum Klarheit darüber geschaffen werden kann, ob eine Fortsetzung der ären Behandlung medizinisch geboten ist, und ggf. die Fortsetzung der Behandlung aus medizinischen Gründen auch tatsächlich erfolgen kann. Maßgeblich dafür ist der im Zeitpunkt der Entscheidung über die Entlassung verfügbare Wissens- und Kenntnisstand der Krankenhausärzte. Insoweit gilt hinsichtlich der Fortsetzung der stationären Krankenhausbehandlung nichts Anderes als hinsichtlich der Aufnahme Versicherter in die stationäre Krankenhausbehandlung. Es ist von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand der verantwortlichen Krankenhausärzte auszugehen. Diesbezüglich ist in der Regel ein Zeitraum von zehn Tagen ab der Entscheidung über die Entlassung bis zur Fortsetzung der Behandlung noch als überschaubar anzusehen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Verzögerung auf rein organisatorischen Zwängen und Kapazitätsproblemen im Krankenhaus beruht. Das gebietet es dann, Versicherte auch über zehn Tage hinaus zu beurlauben.

Bei der Versicherten ist im Rahmen der präoperativ erforderlichen Diagnostik während des ersten Aufenthalts ein arterieller Hochdruck neu entdeckt worden und die Entlassung am 25. August zur weiteren internistischen Klärung und medikamentösen Einstellung dieser Erkrankung als Voraussetzungen der beabsichtigten operativen Versorgung erfolgt. Hierbei handelt es sich um ausschließlich medizinische Gründe, welche der Fortführung der stationären Behandlung am 25. August 2016 entgegenstanden. Für den Senat erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die diagnostische Abklärung und insbesondere die medikamentöse Einstellung einer Bluthochdruckerkrankung allein aus medizinischen Gründen nicht innerhalb des vorgenannten 10-Tages Zeitraums erfolgen kann. Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus auch organisatorische Zwänge oder Kapazitätsprobleme im Krankenhaus der Klägerin für den Zeitraum von mehr als 8 Wochen zwischen den stationären Aufenthalten verantwortlich sein könnten, sind nicht ersichtlich. […]

Das könnte Dich auch interessieren …