DKG begrüßt Abschaffung der Hybrid-DRG ab 2028

Krankenhausgesellschaft sieht Kurswechsel als notwendig – Vergütung für 2027 und Kurzzeitfallpauschalen müssen neu kalkuliert werden

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) begrüßt die geplante Abschaffung der Hybrid-DRG ab 2028 ausdrücklich. Aus Sicht des Verbandes ist die Kurskorrektur notwendig, um die vorgesehenen Kurzzeitfallpauschalen sachgerecht einzuführen und Fehlanreize im bestehenden Vergütungssystem zu korrigieren. Zugleich fordert die DKG für 2027 und 2028 eine neue Kalkulationsgrundlage, die den tatsächlichen medizinischen und wirtschaftlichen Aufwand besser abbildet.

Die politische Grundlage dafür ist noch nicht endgültig beschlossen. Die Änderungsanträge der Regierungsfraktionen wurden am 7. Oktober im Gesundheitsausschuss des Bundestages angehört. Sie sehen unter anderem Änderungen an der Hybrid-DRG-Systematik und Folgeregelungen für die künftige Vergütung vor.

DKG weist Kritik an möglicher Re-Stationarisierung zurück

Die DKG widerspricht insbesondere der Sorge, dass die Abschaffung der Hybrid-DRG zwangsläufig wieder zu mehr stationären Behandlungen führen werde. Entscheidend sei nicht allein die formale Ambulantisierbarkeit einer Leistung, sondern der konkrete Behandlungsfall. Neben der medizinischen Indikation müssten auch Begleiterkrankungen, Überwachungsbedarf und die häusliche Versorgungssituation berücksichtigt werden.

Für die Krankenhausseite ist deshalb zentral, dass Kurzzeitfallpauschalen auch kurze stationäre Verläufe und Behandlungen ohne Übernachtung abbilden können. Genau das ist in der bisherigen Gesetzessystematik vorgesehen: Die neuen Pauschalen sollen für kurze Krankenhausfälle bis zu drei Kalendertagen und maximal zwei Übernachtungen kalkuliert werden; in geeigneten Fällen ist auch eine Behandlung mit Aufnahme und Entlassung am selben Tag möglich.

Kritik an Mengen- und Preiswirkungen der bisherigen Hybrid-DRG

Ein weiterer Punkt der DKG betrifft die Ausgabenentwicklung im bisherigen Hybrid-System. Der Verband sieht die Gefahr, dass die sektorengleiche Pauschale auch Leistungen verteuert hat, die bereits zuvor ambulant erbracht wurden, ohne dass im gleichen Umfang stationäre Fälle entfallen sind.

Damit greift die DKG eine Debatte auf, die zuletzt durch Analysen des WIdO verstärkt wurde. Aus ihrer Sicht müsse künftig genauer getrennt werden zwischen tatsächlicher Verlagerung aus dem stationären Bereich, zusätzlicher Leistungsausweitung und reinen Vergütungseffekten.

Kurzzeitfallpauschalen sollen breiter ansetzen

Die DKG unterstützt den Ansatz, ab 2028 ein eigenständiges Instrument für kurze Krankenhausbehandlungen zu schaffen. Dabei soll die Vergütung nicht allein an einer Übernachtung hängen, sondern die tatsächliche Versorgungsrealität besser berücksichtigen.

Die gesetzlichen Vorarbeiten für dieses Modell laufen bereits: Kurzzeitfallpauschalen sollen erstmals für 2028 kalkuliert werden. Der Gesetzgeber sieht sie als Teil des aG-DRG-Systems und ausdrücklich als Instrument, um Verweildauern dort zu verkürzen, wo dies medizinisch möglich ist.

Die DKG macht zugleich deutlich, dass sie die Ambulantisierung nicht grundsätzlich infrage stellt. Sie fordert vielmehr ein System, in dem ambulante Behandlung im Krankenhaus zum Regelfall werden kann, wenn sie medizinisch geeignet ist, ohne komplexere oder kurzstationäre Fälle wirtschaftlich zu benachteiligen.