Zur Reichweite der Mitwirkungsobliegenheit des Krankenhauses im MD-Prüfverfahren und die Anforderung konkret bezeichneter Unterlagen
S 45 KR 998/20 | Sozialgericht Dresden, Urteil vom 22.06.2022
- Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u. a. Urt. v. 10. November 2021 – B 1 KR 16/21 R) wird die Reichweite einer möglichen Präklusion für den Vortrag von Tatsachen mit Relevanz für die Krankenhaushausvergütung nach § 7 Abs. 2 Satz 4 bis 9 PrüfvVbg vom 03.02.2016 durch den Prüfgegenstand des Prüfverfahrens und die Anforderung konkret durch den MDK bezeichneter Unterlagen bestimmt (sog. Ermittlungstiefe).
- Jedenfalls soweit sich aus den vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen der Durchführung der entgeltrelevanten Prozedur eindeutig ermitteln lassen, ist kein Raum für eine weitergehende Mitwirkungsobliegenheit des Krankenhauses zur Vorlage weiterer Unterlagen.
- Insbesondere ist die Vorlage eines Operationsberichts nicht erforderlich, wenn sich aus der einzig konkret durch den MDK angeforderten und durch das krankenhaus vorgelegten Epikrise bereits die Durchführung der abgerechneten Prozedur mit ihren Merkmalen ergibt.
Aus den Regelungen in § 7 Abs. 2 prüfvv 2016 folgt, dass an die Obliegenheit des Krankenhauses zur inhaltlichen Prüfung und zur Ergänzung der Unterlagen keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden dürfen (BSG, Urt. v. 10. November 2021 – B 1 KR 16/21 R, Rn. 28). Die Klägerin konnte aufgrund der Festlegung der Ermittlungstiefe durch den MDK im Rahmen der Unterlagenanforderung darauf vertrauen, dass mit dem vorläufigen Verlegungsbericht als Epikrise eine ausreichende Grundlage für die Prüfung zur Verfügung gestellt wurde. […]