Vereinbarung zur Unterlagenübermittlung für das Erörterungsverfahren durch die Medizinischen Dienste an die Krankenkassen
vereinbarung nach § 17c Absatz 2b Satz 8 KHG zur Übermittlung der beim Krankenhaus erhobenen Daten und Unterlagen durch die Medizinischen Dienste an die Krankenkasse für die Durchführung der Erörterung und für eine gerichtliche Überprüfung der Abrechnung (eUMD-VB) vom 04.12.2023
Die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung von Unterlagen im Rahmen der Krankenhausabrechnungsprüfung ist in § 17c Absatz 2b Satz 8 KHG festgelegt. Danach sollen der gkv-Spitzenverband und der MD Bund das Verfahren einvernehmlich regeln. Die Parteien haben sich darauf geeinigt, ein gemeinsames Kommunikationsportal zu nutzen, das von den MD verwaltet wird. Das Portal soll ab dem 01.07.2024 für den datenaustausch bereitstehen. Die krankenkassen können sich ab dem 01.04.2024 dafür anmelden.
Diese Regelung steht im Zusammenhang mit einer geplanten Änderung der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV), die die Zuständigkeit für die Lieferung von Unterlagen im Erörterungsverfahren klären soll. Bisher waren die krankenhäuser dafür verantwortlich, die Unterlagen an die Krankenkassen zu senden. Die Deutsche krankenhausgesellschaft hat jedoch angekündigt, dass sie diese Praxis ab dem 01.01.2024 einstellen wird und dass die MD die Lieferpflicht übernehmen sollen. Dies erfordert eine Übergangslösung, bis das Kommunikationsportal ab dem 01.07.2024 bundesweit zur Verfügung steht.
Die Vereinbarung gilt ab dem 01.01.2024.