Verwaltungsgericht Münster: Klinik im Kreis Coesfeld darf vorläufig keine tiefen Darmeingriffe mehr vornehmen

Rechtsmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung im Krankenhausplan

Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden (Az. 9 L 176/25), dass die Bezirksregierung Münster einem Krankenhaus im Kreis Coesfeld ab dem 1. April 2025 vorläufig untersagen darf, tiefe Rektumeingriffe (Leistungsgruppe 16.5) durchzuführen. In einem Eilverfahren zur Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 bestätigte das Gericht, dass die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass 27 Krankenhäuser die Zuweisung von Rektumeingriffen beantragt hatten, wobei die prognostizierten Fallzahlen deutlich überschritten wurden. Um eine größere Spezialisierung zu erreichen, beschloss die Bezirksregierung, nur solche Kliniken zu berücksichtigen, die mehrere festgelegte Auswahlkriterien erfüllen und im Vorjahr mindestens 25 Fälle behandelt haben. Dies war insbesondere vor dem Hintergrund der Komplexität und Risikobehaftetheit der Eingriffe eine zentrale Überlegung, um die Behandlungsqualität zu sichern.

Das Gericht sah bei der Auswahlentscheidung keine Ermessensfehler und bestätigte, dass das Ziel des Krankenhausplans, eine Bündelung von Personal und Ressourcen zu erreichen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zwar gab es bei den Mitbewerbern der Antragstellerin ebenfalls eine Bündelung der Fallzahlen, doch dieser Fehler wirkte sich nicht zu Lasten der Antragstellerin aus. Ohne diese Bündelung hätte die Antragstellerin aufgrund der Überlegenheit der Konkurrenz dennoch keine Zuweisung erhalten, da diese mehr als fünf der neun Auswahlkriterien erfüllten, während die Antragstellerin nur fünf Kriterien erfüllte.

Gegen den Beschluss kann eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

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