Rettungsdienstleister haben gegenüber der Krankenkasse Anspruch auf Vergütung von medizinisch notwendigen Krankentransporten von Versicherten, die bei stationärer Behandlung von einer zu anderen Betriebsstätte eines Krankenhauses verbracht werden

L 5 KR 522/22 | , Urteil vom 27.07.2022

Rettungsdienstleister haben gegenüber der Krankenkasse Anspruch auf Vergütung von medizinisch notwendigen Krankentransporten von Versicherten, die bei stationärer Behandlung von einer zu anderen Betriebsstätte eines Krankenhauses verbracht werden.
Fahrten zwischen verschiedenen Betriebsstätten eines Krankenhauses sind keine Verlegungsfahren i.S.d. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz 1 SGB V. Bei den einzelnen Betriebsstätten eines Krankenhauses, das als Ganzes in den eingetragen ist, und das nur über ein Direktorium und ein Institutskennzeichen nach § 293 SGB V verfügt, handelt es sich nicht um ein „anderes“ im Sinne dieser Norm. […]

Vorliegend handelte es sich nicht um Fahrten zu einer ambulanten Behandlung. Die Versicherten befanden sich in vollstationärer Behandlung, die am Zielstandort des Klinikums der Beigeladenen D bzw. V-S fortgeführt wurde. Vor Durchführung der Fahrten war deshalb keine Genehmigung der Beklagten einzuholen. Nur für zu einer ambulanten Behandlung auf Grundlage der Krankentransport-Richtlinie des GBA (§ 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V) und für Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V besteht die Notwendigkeit der Einholung einer vorherigen Genehmigung der Krankenkasse; dies bestimmt der mit Wirkung zum 23.07.2015 eingefügte § 60 Abs. 1 Satz 4 SGB V ausdrücklich. Für Fahrten, die im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung stehen, bedarf es daher keiner vorherigen Genehmigung der Krankenkasse […]

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