Neurologie und Stroke-Unit am Allgemeinen Krankenhaus Viersen – kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen

21 K 1844/18 | Düsseldorf, vom 03.11.2020

Die Allgemeines Krankenhaus Viersen GmbH (AKH) hat keinen Anspruch darauf, dass die von ihr geplante neue Fachabteilung Neurologie (40 Betten) und eine Schlaganfalleinheit (, 5 Betten) in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen werden. Das hat die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 3. November 2020, das den Beteiligten heute zugestellt wurde, entschieden.

Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Die Auswahlentscheidung der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf, wonach der  – tatsächlich erhöhte – Bedarf an neurologischen Krankenhausbetten im Kreis Viersen durch andere Krankenhäuser im Einzugsgebiet erfolgen soll, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sei auch das AKH leistungsfähig und erfülle grundsätzlich die Voraussetzung für den Neuaufbau einer Fachabteilung für Neurologie. Da sich aber mehrere Krankenhäuser um die Aufnahme entsprechender Kapazitäten in den Krankenhausplan des Landes beworben hätten, habe das Land eine Auswahlentscheidung treffen müssen, die sich im Wesentlichen an der Qualität der medizinischen Konzepte und Strukturen der beteiligten Krankenhäuser zu orientieren hatte. Dies sei in rechtmäßiger Weise erfolgt. Auch sei nicht zu beanstanden, dass das Land die weitere Ausweisung von Stroke-Unit-Behandlungsplätzen im Kreis Viersen nicht für notwendig gehalten habe. Die flächendeckende Versorgung mit Stroke-Unit-Behandlungsplätzen sei grundsätzlich gewährleistet, da innerhalb einer Stunde mit dem Rettungswagen aus jeder Gemeinde des Kreises Viersen eine Stroke-Unit zu erreichen sei.

: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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