Kosten einer unaufschiebaren Krankenhausbehandlung (hier: Bulimia nervosa) in einer Privatklinik muss bei „Versorgungslücke“ durch zugelassene Krankenhäuser von gesetzlicher Krankenkasse getragen werden

S 9 KR 809/13 | Sozialgericht Hamburg, vom 16.08.

Der Anspruch der Klägerin auf besteht hier aber ausnahmsweise dennoch nach § 13 III SGB V, denn nach dieser Vorschrift sind Versicherten die Kosten einer selbstbeschafften Leistung in der entstandenen Höhe zu erstatten, wenn die Leistung entweder unaufschiebbar war und die Krankenkasse sie nicht rechtzeitig erbringen konnte (erste Fallgruppe) oder wenn die Krankenkasse die Leistung zu Unrecht abgelehnt hatte (zweite Fallgruppe) […]

Zum Zeitpunkt der ären Behandlung der Klägerin war die Leistung zur Überzeugung der Kammer in diesem Sinne unaufschiebbar geworden, und zugleich war eine Leistungserbringung innerhalb des Systems zugelassener nicht mehr ausreichend und nicht mehr möglich (Versorgungslücke) […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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