L 16 KR 349/18 | landessozialgericht nordrhein-westfalen, Urteil vom 23.08.2018 rechtskräftig
[…] Für die Annahme eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens ist eine hier fehlende, konkret zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung über die Einleitung eines Prüfverfahrens durch den
mdk erforderlich. Vorliegend ist auf den ärztlichen Widerspruch und Bitten der Beklagten lediglich das MDK-
prüfverfahren nach § 275 SGB V fortgesetzt worden. Das Krankenhaus hat sich unmittelbar an den MDK gewandt und nicht an die Krankenkasse, die ihrerseits – auf Veranlassung des MDK – erst nach Ablauf der Verjährungsfrist einen neuerlichen Gutachtenauftrag erteilt hat. […]
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit
Siehe auch:
Keine Verjährungshemmung durch Widerspruch gegen ein MDK-Gutachten