Keine Verjährungshemmung durch Widerspruch gegen ein MDK-Gutachten

L 16 KR 349/18 | vom 23.08.

[…]  Die hatte sich darauf berufen, das beklagte habe Widerspruch gegen das Begutachtungsergebnis des erhoben und um erneute Begutachtung gebeten. Dies stelle die eines Begutachtungsverfahrens gem. § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB dar, die die Verjährung gehemmt habe. Dieser Auffassung erteilte das LSG nunmehr eine Absage, da es bereits an einer zwischen Krankenhaus und Krankenkasse getroffenen Vereinbarung über die Einleitung eines Prüfverfahrens durch den MDK fehle.

Quelle: Quaas & Partner

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