Keine Verjährungshemmung durch Widerspruch gegen ein MDK-Gutachten
L 16 KR 349/18 | landessozialgericht nordrhein-westfalen, urteil vom 23.08.2018
[…] Die krankenkasse hatte sich darauf berufen, das beklagte krankenhaus habe Widerspruch gegen das Begutachtungsergebnis des mdk erhoben und um erneute Begutachtung gebeten. Dies stelle die vereinbarung eines Begutachtungsverfahrens gem. § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB dar, die die Verjährung gehemmt habe. Dieser Auffassung erteilte das LSG nunmehr eine Absage, da es bereits an einer zwischen Krankenhaus und Krankenkasse getroffenen Vereinbarung über die Einleitung eines Prüfverfahrens durch den MDK fehle.
Quelle: Quaas & Partner