Keine Beteiligungsrechte der Kommunen an der Organisation des ärztlichen Notdienstes
Kommunen scheitern mit Forderung nach Mitwirkung an Standortplanung
Mit Beschluss vom 22.03.2025 (Az. S 12 KA 922/25 ER) hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart die Anträge dreier Kommunen auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Neustrukturierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes abgelehnt. Die Kommunen hatten eine Beteiligung an der Planung gefordert, insbesondere hinsichtlich des neuen Standortkonzepts.
Das Gericht stellte klar, dass die Organisation des ärztlichen Notdienstes in die alleinige Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) fällt. Es gebe keine gesetzlichen Vorgaben, die eine bestimmte Form der Notdienstorganisation vorschreiben würden. Vielmehr könne die KV die Einzelheiten im Rahmen ihrer satzungsautonomen Selbstverwaltung regeln.
Ein Anspruch der Kommunen auf Mitwirkung bestehe nicht, da § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB X lediglich eine aufsichtsrechtliche Kontrollmöglichkeit, aber kein subjektiv-öffentliches Beteiligungsrecht begründe. Die Norm diene lediglich der Verbesserung der Planung und der Vermeidung ineffizienter Doppelstrukturen, ohne daraus einklagbare Rechte abzuleiten.
Das Gericht musste daher nicht prüfen, ob die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) die Antragstellerinnen ausreichend in den Reformprozess einbezogen hatte. Die Entscheidung stärkt die Gestaltungsfreiheit der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Neuordnung des Bereitschaftsdienstes.






